Sonntag, 25. August 2024

Krieg und Strafrecht sind zweierlei

 Die Selbstverständlichkeit von Kategorien ist heute nicht mehr so geläufig, darum kann man ein paar Zeilen darüber schreiben. 

Kriegszustände, Notstände im Allgemeinen und ein Strafverfahren sind zwei unterschiedliche Bereiche. 

Im Krieg hätte man Eichmann auf der Stelle erschießen dürfen, da er eine aktive amtliche und beliehene Funktion vertrag. 

Was im Krieg "erlaubt",- ist im Strafrecht vor dem Urteil ein Mord. Erst der Prozessgang eröffnete das Todesurteil, aber auch erst der Gang des Verfahrens in seinem Abschluß in der Gestalt des Urteils. 

Was an subjektiver Rechtswahrnehmung im Volk immer latent vorhanden ist, wird langsam zu einer Verzerrung: Auch wenn sich Gewalt in der Alltagskriminalität abzubilden beginnt und man langsam Nordirland - Verhältnisse an deutschen Bahnhöfen bekommt, so unterliegt diese Entwicklung... noch ... dem ordentlichen Strafprozessrecht und NICHT dem Kriegsrecht !

Und das ist auch ein Problem, wenn bei der Polizei Ex - Militärs tätig werden: Die Exekutive unterliegt der Judikativen, das Kriegsrecht tut dies nur mittelbar. 

Was bei einer militärischen Aktion ein Umstand ist, kann im polizeilichen Alltag ein Mord im Dienst werden. Wenn ein Militär außerhalb eines Adrenalinschubs allerdings in einer polizeilichen Situation mehr Gewalt anwendet als dies für die Sicherung erforderlich ist, ist das ggf. ein Umstand, der strafrechtlich relevant werden kann. 

Der Übergang ist verwaschen. 

Rache ist in militärischen Aktionen ein normaler und ein mithin legitimer Antrieb, auf dem jede Defensive beruht, wenn sie sich in die Offensive kehrt. 

Bei Geiselbefreiungen würde ich nicht von einer polizeilichen Aktion ausgehen, da die Merkmale überwiegend einer Kommandostruktur folgen und damit militärischen Charakter tragen. 

Bei Zugriffen im Bereich der Terrorabwehr gilt ein Gleiches, denn dort kann sich die Sicherungskraft gar nicht darauf einlassen Rechtsgüter abzuwägen, wenn es die Situation schon nicht zuläßt. 

Das bloße Narrativ, es sei eine Anti - Terrormaßnahme reicht jedoch nicht aus, denn es kommt später auf den objektiven Umstand an, der zum Zeitpunkt der Handlung der Sicherheitskräfte hatte bekannt sein können.

Fallbeispiel: 

Die Bombardierung deutscher Städte ist KEIN Kriegsverbrechen, weil sich die Handlung gegen eine sektiererische Gesamtstruktur wendet, die als "!nationalsozialistischer Staat" durch das Volk maßgeblich mitgetragen wurde. 

Das Volk ist dann ein Teil der aktiven Kriegsmaschinerie, wenn es ideologisch begründete Kontribution leistet und sich nicht aktive an den Gegner übergibt um seinen zivilen Charakter durch eine Handlung im Übergang zu proklamieren. 

Sprich: Der Gehorsam allein macht aus dem Bürger einen Soldaten !

Der Untertan, der der Kampfparole folgt ist nicht als Zivilist zu sehen, sondern als zivil erscheinender Teil einer kämpfenden Einheit in der staatlichen Gestalt "Reich". 

Das Berufen auf Verblendung findet kein Gewicht, denn es gilt das Handlungsverhältnis zum Zeitpunkt der Anordnung und hier ist "Verblendung" eine Motivation für eine Kampfhandlung oder einen passiven Beitrag zu dieser in einem aktiven Kriegsgeschehen. 

Hätten die Bürger von Dresden die militärischen und paramilitärischen Strukturen überworfen und per Funkspruch bekannt gegeben, daß die Stadt nur noch zivil geführt wird, dann und auch nur dann wäre die Bombardierung als Verbrechen erschienen. 

Fahnentreue macht den Zivilisten zum Soldaten. 

Eine Fahne ist ein Feldzeichen und dieses formiert eine kämpfende Einheit !

Die weiße Fahne hat die Bedeutung, daß sich jemand neutral stellt. 







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