""Der Antisemitismus", "der
Linksextremismus", "der Nationalsozialismus"... hat ".
Jeder Zugang zu einer Bewertung, der einen Sammelbegriff
beinhaltet führt weder zu einer wahren Problembeschreibung noch zu einer Lösung
und zwar aus einem simplen Grunde:
Der Handelnde, der Exekutiv ist ein Mensch, kein Begriff.
Gegen den Nationalismus, den Antisemitismus, den
Kommunismus,... etc. kann man kämpfen wie man will, aufklären wie man will, man
zielt totsicher an jeder Lösung vorbei, weil man mit den Begriffen die
Sozialisation des Einzelnen unberührt läßt, setzt man sich noch der Vorhaltung
aus, mit der Jagd der Begriffe überhaupt nichts zu ändern und auch nicht
funktionseinsichtig ändern zu wollen.
Die Tat häng immer an einer Person und deren
Prädestinierung. Ob jemand ein Gewissen und eine Positionsübernahme erwirbt
hängt von den Einflüssen ab, die diese Person formten und zwar in der
Prägephase im Kindesalter.
Wenn ein Volk typische Prägemuster ausbildet und sich in den
einzelnen Prägungen Ähnlichkeiten abbilden, dann ist das eine Sozialisation,
die nach außen und innen kontinuierlich ist. Das ändern nichts daran, daß das
Motiv des Handelns vom Einzelnen getragen wird, und nicht von einem abstrakten
Begriff.
Wenn also beispielsweise der Zentralrat der Juden den
Antisemitismus beklagt, oder eine NGO den Rechtsradikalismus, dann hat das
überhaupt keine Aussagerelevanz, denn die soziale Bedingung als Grundlage
bleibt schließlich außen vor, - und im rechtlichen Sinne so unberührt, wie die
Frage nach dem Umstand der Bewußtseinsbildung bei dem Träger des Umstandes
selbst.
Die ontogenetische
Werteveranlagung ist entscheidend für die Ausbildung von Gewissensleistung oder
einem Gewissensdefekt. Eine Ideologie kann solche Eigenschaften sammeln, sie
erklärt sie nicht und sie verursacht weder den Grund noch den Zustand der
Gewissenskraft in ihrer Beschaffenheit.
Der kollektive
Begriff hilft in der konkreten Situation der Handlung nicht diese nach Ursache
- und Wirkung zu beschreiben.
Geschichtlicher Exkurs:
In der Frage, warum die Deutschen so grausam sein konnten,
muß man dieser Frage mit einer anderen abhelfen:
Welche ontogenetischen Faktoren hatten diejenigen
Charaktereigenschaften des jeweiligen Täters herausgebildet, die letztlich in
einer kollektiven Summe jede einzelne Tat ermöglichten ?
Die Eigenschaft des Täters ist schon keine kollektive und
schon gar nicht in der Frage der juristischen Bewertung der Handlung und ihrer
Zusammenhänge. Der Begriff scheidet rechtlich in jeder Lage des Verfahrens über
dem Fall von vornherein aus.
"Der Nationalsozialismus" ist kein Gegenstand der
Verfolgung. Wenn man es auf diesen Gegenstand in der Betrachtung im Abstellen
ankommen läßt, dann führt die Betrachtung von ihrem juristischen Wert weg und
abstrahiert - unecht und ins Nichts hinein.
Die Frage nach der jeweiligen Handlung und ihrer uniformen
Summe führt den Anschein unmittelbar auf die
Grundlage der kindlichen Entwicklungspsychologie und die Verankerung
von Werten in dieser. Das gleiche gilt für die Frage nach dem Grunde für
kollektiv ausgebildete Werte innerhalb der Kontinuität solcher Sozialisationen.
Wenn man die ontogenetisch wirksamen und in der jeweiligen Gesellschaft
in die Konventionen übergegangenen Werte untersucht, bekommt man eine
Aussagegröße für die schematischen Voraussetzungen beim Individuum erstens, als
jenen im kollektiven Ausdruck in der Untersuchung der validen Faktoren
zweitens.
Beide Faktoren bilden den Vorgang einer sozial
daherkommenden Handlung in dem geschichtlichen Kontext ab. Die Faktoren können
nicht alleine stehen ohne daß sich unmittelbar ein Validitätsproblem begründet.
Dieses Problem in der Gültigkeit führt zu einem Manko in der
Herangehensweise der Antithese bis zu einer fehlenden Definition der Ursache
dem Grunde nach.
Die Auflösung des Falles muß also die Frage bilden, was den
einzelnen ausformte zu sein, was er ist oder war.
Dieser Aspekt fehlt gängig in den sozialen, politischen, wie
(straf-) rechtlichen Betrachtungen.
Das soziale Sachverständigengutachten mit der Frage nach der
entwicklungspsychologischen Einflußgröße ist eine Folgebetrachtung des
psychologischen Gutachtens zu einer inneren Handlungsfrage - mehr überdies, wenn
diese Handlung dann auch als Tat qualifiziert wäre, juristisch, wie in der politischen
Betrachtung.
Die Auflösung und die
Offenbarung sind beide Elemente der übergeordneten sozialen Betrachtung der
wirksamen Umstände. Der Rückgriff auf empfindlichste Zusammenhänge innerhalb
der Familien und jener im Begriff des Staates als Ausdruck der sozialen Ordnung
explizit erklärt, warum dieser Bereich der Berührung gerne gemieden wird.
Der entwicklungspsychologische Zusammenhang ist offenkundig
und validiert sich schon in der juristischen Frage einer Gattungstat innerhalb
konkret umschriebener sozialer Ordnungen, als deren Grund und folgende Ursache
innerhalb des Zusammenhangs ontogenetisch - demologisch.
Ich will nicht auf den Begriff hinaus, aber ich glaube, daß
die Frage des Begriffes seinen Sinn nicht übersteigt und dieser ist stets
abstrakt und nutzt wenig, wenn er kategorisch gebraucht wird.
Und die Gattung an sich ist weniger wichtig, wie die Gattung
aus der spezifischen Menge heraus.
Wenn das Hirnchen
sich nach diesen Zeilen erwärmt anfühlt, war man entweder zu lange unter der
Lockenhaube oder die Synopsen machen Party.
Dieser Lehrsatz ist mindestens so wichtig, wie die oberen.
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