Sonntag, 28. November 2021

§ 630h BGB: Mit voller Spritze in die Haftung

§ 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.

(2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.

(3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.

(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.

(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.


 

Das Problem einer Behandlung mit gentechnischen Erregerstoffen liegt schon in ihrer experimentellen Zulassung ohne Studiengrundlage und Absicherung im Rahmen eines - gesicherten - Zulassungsverfahrens. 

Denn über das Risiko kann der Arzt, wissend daß er nicht kann, eben nicht aufklären, weil ihm jedes Wissen zu dem Stoff und seiner biochemischen Wirkung im Prospekt fehlt. 

D.h. er kann nicht aufklären über eine Gefahr, wohl aber kann er sich der Unterlage (nicht der Medien und des Narrativs) der Rohdaten habhaft machen und daraus - eigenständig - das Nutzen - Risiko - Verhältnis abschätzen als Autorität in der eigenen Vertragshoheit. 

Insbesondere hat sich der Arzt über die - Packungsbeilage - zu informieren und sich über mögliche Schäden, verursacht durch die sog. Impfungen ständig auf dem Laufenden zu halten. An diesem Wissen, was einer dynamischen Summe entspricht muß er ständig und wiederkehrend die Gefahren - Nutzen Relation neu evaluieren und sich die Frage stellen, welchen Nutzen das Medikament - konkret - und im Prospekt überhaupt entfalten kann. 

2Gplus: Kommt eine Aussage auf, die den Schluß zuläßt, daß ein Medikament nicht den versprochenen Nutzen bringt, vielmehr eine Aussage "2Gplus" offenbart, daß eben eine Einschränkung des Nutzens vorliegt, dann ist die Relation auf diese Aussage und die daraus ableitbare Erkenntnis erneut zu fundieren. 

Reconnaissance - relation - conclusion - flow.

Aussagezirkel (2G - Ausssage): 

Geimpft und genesen: Aussage: 

Schutz gegeben

Aussageteil: "plus": 

Schutz durch Genesenheit und Impfung: Zweifelhaft 


Häufen sich Schäden oder stellt sich eine Einschränkung in der geforderten Wirkung und ihrem angebundenen Versprechen heraus (Vertragsversprechen und Einwilligungsumstand), so muß ebenfalls erneut die Behandlung auf diesem neuen Wissen abgestellt werden (Sorgfalt). 

Verfehlt der Arzt aus dem Vertrag (erst recht der Hausarzt) die nötige Sorgfalt und ignoriert im Berufen auf Befehl oder Anordnung wesentliche Gesichtspunkte aus dem Behandlungsrisiko, so wird er nicht vom Staat aus der Haftung freigestellt, weil der Arzt als denkfähige - natürliche Person - an einer anderen natürlichen Person handelt: Somit fällt die Haftung auch ungeachtet des Umstandes auf den Handelnden zurück, denn nicht die Anordnung verübt die Handlung, sondern der Akteur alleine womit der behandelnde Arzt auch zu jedem Zeitpunkt - als Autorität seiner Handlung - über diese herrscht und das Risiko aus jeder Handlung am Patienten beherrschen können muß, weil sonst der Handlung aus der Kunst heraus ansonsten eine sofortige Gemahnung des Unterlassens entgegenstünde.

Wenn die - laufende Boosterung - als kultische "Auffrischung" verhängt werden sollte, war jedes Impfversprechen im Rahmen von Erst - und Zeitimpfung eine Täuschung aus dem Vertrag und die Behandlung aus diesem falschen Versprechen verkörpert einen groben Behandlungsfehler und möglicherweise eine gefährliche Körperverletzung, erst recht dann, wenn schon aus den ersten beiden Dosen ein - wie auch immer gearteter - Schaden entstand, der im Rahmen der erklärten Wirkungslosigkeit in der Boosterbehauptung dann zwingend ungerechtfertigt im Sinne des Wirkversprechens gewesen sein muß.  

Schon der Booster drückt den Arzt in das Eingestehen , daß die erste und zweite Impfung keine Wirkung hatten (Boosteraussage). 

Der Booster ist für Ärzte eine ganz üble Haftungsfalle. 

Sollte ein Arzt schon aus den ersten beiden Dosen Kenntnis über die möglichen Gefahren von mRNA - Vakzinen erlangt haben, und die Publikationen hierzu sind öffentlich (!!!), kann ihn jede Versicherung nach dem Booster unter Berufen auf § 24 VVG aus dem Vertrag werfen und das in der Frist sofern es um diese nach Kenntniserlangung geht. 

Der Staat und die Versicherungen haften eben nicht für die Handlung, die unerlaubt sein kann oder gegen welche eine erhöhte Abwägungsforderung gestellt steht. 

Die Minimierung des Risikos ist die Pflicht des Arztes, nicht seiner Vorbeter. 


Der  Haftungshorizont kann u.a. beinhalten: 

  • Ersatzansprüche wegen eines körperlichen Schadens
  • Pflegeansprüche 
  • Ersatzansprüche für Erwerbsunfähigkeit 
  • Ersatzansprüche wegen Unfruchtbarkeit
  • Ersatzansprüche für eine Schädigung des Ungeborenen
  • Ersatzansprüche für psychologische Folgeschäden
  • Kur - und Rehabilitation als Teil des Schadensersatzes
  • Ersatzansprüche von Angehörigen wegen Verdienstausfall in der Pflege
  • Psychologische Folgen bei Angehörigen
  • Bankrott wegen Impfschaden von Betriebsangehörigen
  • Betriebsunfälle wegen körperlicher Einschränkungen infolge verschleppter Schäden
  • Gefahrerhörung bei Piloten, Lokführern und Kraftfahrern. 
  • Verdienstausfall
  • Behindertengerechte Wohnung als Teil des Schadensersatzes
  • uvm. 

Die Ärzte werden sich auch mit der Flucht in das kollektive Folgehandeln (alle boostern) eben nicht aus den Aspekten der persönlichen Haftung stehlen können. 

Wenn alle Soldaten an einer Handlung beteiligt waren, entbindet das kollektive Tun auch in diesem Zusammenhang den einzelnen nicht von der Haftung aus seiner Handlung, wenn diese zwischen dem Einzelnen und dem Opfer aus dem Tun einen ursächlichen Zusammenhang knüpft. 


Nachwort: 
Ich glaube NICHT, daß den Staat oder Big Pharma oder Drosten oder irgend ein Sprachrohr auch nur irgend eine Schuld trifft ! Weder Drosten noch die Industrie noch "der Staat" sind Akteure, es sind Träger von Botschaften, aber die Handelnden, das sind eben nicht die Botschaften, sondern die, die die Spritze ansetzen. 

Vielleicht ist nicht einmal der Arzt im engsten Sinne haftbar, wenn der Patient zu ihm kommt um das Folgen mit der Einwilligung unter Beweis zu stellen. 

Gehorsam ist eine wirksame Erklärung der Befreiung von Haftung. 

Wer gehorsam tut, der hat auf sein Recht verzichtet: Hierzu werde ich wohl einen nächsten Artikel schreiben. 






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