Dienstag, 19. Oktober 2021

2G und die Abkehr vom Haftungsprinzip der Staatshaftung

In Hessen gibt es eine 2G - Option für Händler.

Auf etlichen Medien kann man sich die schillernsten Ausführungen über die böse Obrigkeit anlesen und der Staat wird gegeißelt: 

Der Trick ist ein ganz billiger und formuliert die Abkehr von der Staatshaftung (§839 BGB // Art. 34 GG) hin zur Handlungshaftung der Ladenbesitzer (§823 BGB).

Damit hat Hessen als erstes Bundesland den Anordnungscharakter der Corona - Regeln außer kraft gesetzt, wenn es von der hoheitlichen Handlung abkehrt. 

Im Gegenteil, könnte man jeden Ladenbesitzer wegen Amtsanmaßung angreifen, wenn er ohne hoheitlichen Auftrag eine Handlung wie von einem Amt vornimmt, die sich gegen Art. 3 GG richtet und aber amtlich daherkommt. 

Der Staat hat eine berschränkte und kontrollpflichtige Marge in der sich eine Notstandsermächtigung errichten kann - unter gewissen und objektiv beweislichen Größen, die ausreichend sind, den Notstand zu bejahen. 

Der Geschäftsführer eines Ladengeschäfts hat keine subjektive Feststellungsbefugnis hinsichtlich eins Notstandes im Gefahrbereich  - auch nur seines Ladens. 

Damit ist jede Handlung eines Geschäftsführers nicht zur rechtswidrig, stünde unter der Besorgnis der Amtsanmaßung, sondern wäre, rein hierarchisch, weil insofern ungefasst eine Handlung zur Störung des Verfassungsfriedens mit allen Konsequenzen in der Haftungsfolge. 

So sind AGB die Corona - Optionen 2G enthalten sittenwidrig, weil sie eine Selektion ohne amtlichen Auftrag enthalten, was zum Willkürverbot überleitet, was dann die AGB trifft, wenn sie ohne weiteren Anhaltspunkt gegen Art. 1, 2 und Art. 3 GG verstoßen und das apriori. 

Die Feststellung, daß Geschäftsführer nun selber bestimmen können bedeutet nicht, das das Bestimmungsrecht auch eine Rechtswirklichkeit herbeiführen darf. 

Man kann wählen ob man falsch parkt oder nicht, es gibt ein Gebot des Unterlassens (Schild) es gibt eine Strafe nicht für die Übertretung des Parkverbotes, sondern für das tatsächliche - sächlich - ursächliche falsche Stellen eines Fahrzeugs.

Eine Option stört nicht den Rechtsfrieden, nur ihre Wirklichkeit, dann ist es keine Option mehr, sondern eine Faktum. 

Im Umkehrschluß bedeutet aber die Abkehr von der Anordnung zur Option, daß man die Regeln alle insoweit für aufgehoben erklärt, als daß man ihre Anwendung der Beliebigkeit preisgibt. 

Wenn aber der Staat die Anordnungshoheit abgibt und eine Streuung der Begründung zeitigt, dann steht unter Zweifel, ob und in wie weit es überhaupt noch rechtfertigende Anknüpfungstatbestände gibt, an denen sich ein Anordnungsgrund fangen könnte, wenn man die Zügel der Anordnungshoheit bürgerlichem Recht überläßt. 

Im Nachhinein läuft jeder Ladenbesitzer und Geschäftsführer nämlich Gefahr für Segregation und Diskriminierung belangt zu werden nach § 823 BGB, spätenstens dann, wenn die wahren Corona - Zahlen in den Bereich der noch nicht erfolgten Verjährung für Ansprüche aus unerlaubter Handlung fallen. 

Der Staat wird sich dann auf den Standpunkt stellen weder hoheitlich noch gehandelt zu haben und dann gilt nur die subjektive Position in der Gestalt der AGB und der Frage ihrer Standhaftigkeit.

Wer also in Zukunft keine Lust hat sich mit Sammelklagen ausgesonderter "Querdenker" befassen zu müssen, sollte für sich prüften, wie er seine AGB ausgestaltet. 

Es könnte nach der Party sonst zu einem sprunghaften Verlust führen, segregierten Opfern von Räsonverfolgung üppige Gutscheine ausstellen zu müssen. 

Segregiere jetzt, - die Verluste kommen später.....


 




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