Dienstag, 26. September 2023

Res publica: Wie lange dauert der Staat ? Was ist mit "Gemeinwohl" zu bezeichnen ? Logikhilfe für diktatursüchtige Deutsche

 Der Staat dauert immer solange, wie die "öffentliche Sache" in einem Fall besteht. 

Nicht der Beamte ist der Staat, sondern der Staat besteht solange der Beamte für die Regelung einer "öffentlichen Sache" agiert. 

Ist der Strafzettel auf der Scheibe angebracht ist der Staat schon wieder ein Abstraktum, daß solange also bis zur nächsten Handlung in einer "öffentlichen Sache" irrational ist. 


Das Gemeinwohl beruht auf dem saturierten Recht eines jeden Einzelnen. Das Gemeinwohl ist kein antagonistischer Begriff, es ist ein Zustand der sich auf dem Wohl und Wohlergehen eines jeden Einzelnen errichtet. 

Sonst ist es nämlich ein "Gemeinweh", wenn alle subjektiv Not leiden. 

Deutsche benutzen den Begriff "Gemeinwohl" immer schizoid: Sie glauben, daß über dem Kollektiv eine Käseglocke hängt und diese "Allgemeinheit" heiße. Es ist eine Art von schizoider Unterhaltung getragenes "Allgemein - Alter - Ego", dem tatsächlich Rechte quasi einer natürlichen Person zugebilligt werden. 

Einem Überbegriff eine Persönlichkeit beizuordnen ist gehörig krank. 

Erst wenn das Verfassungsrecht in den Rechten jedes einzelnen errichtet wurde, besteht ein Allgemeinwohl gegen das Weh des Einzelnen. 

Erst von Hand und Fuß nicht schmerzen ist der Körper im Zustand des Wohlbefindens. Der Zustand des Körpers kann nicht gelöst werden vom Zustand seiner Glieder. 

Die "Auseinander - Legung" von Zuständen des Körpers und jenen der Glieder ist wahrlich ein Akt höchster Krankhaftigkeit zu behaupten, daß es dem Körper besser ginge, wenn der Fuß einen Bruch ertrüge. 

Solcher Schwachsinn deutscher Debilität in den Begriffen steht sogar tatsächlich in namhaften Kommentaren. Aber was ist unter Schizoiden schon namhaft, wenn nicht der Meister dieses Faches der gespaltenen Wahrnehmung ? 

Der Staat ist immer nur eine kausale Anforderung in der konkreten Regelung, sonst ist er suspendiert. 

Der Sinn des Staates endet mit der Erledigung der öffentlichen Sache und auch in der Abgrenzung zur privaten Sache (Parteienbetrieb). 

Die öffentliche Sache ist kein Selbstzweck noch ist sie ein Herrschaftsprinzip: Sie ist in allen Merkmalen nur ein Handlungsprinzip solange die Handlung erforderlich ist. 

Streng genommen ist ein Beamter nach dem Ausstellen des Strafzettels gegenstandslos geworden und ist solange als Funktionär suspendiert und wieder Mensch, bis die nächste Handlung ansteht. 

Damit trennt sich unmittelbar der Zivilstand vom Offizialstand und zwar im Rahmen der "öffentlichen Sache". 

Demnach gibt es auch kein "stehendes Heer", jeder ist bis auf den Verteidigungsfall ein Zivilist (wie im schweizerischen Milizsystem etwa). 

Es gibt damit auch keinen Staat als Machtinstrument, wenn er es nicht streng nur in der Regelung der öffentlichen Sache ist. 

Der Verwalter ist ein Mensch der Bereitschaft auf die öffentliche Sache hin, er ist weder selbst eine öffentliche Sache, noch ergibt sich aus dem Auftrag gegenüber der öffentlichen Sache eine Macht über diesen Wirkungskreis hinaus. 


So und nicht anders konstituiert sich ein Rechtsstaat, der ohne jegliche Überbedeutung auskommt. 





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