Samstag, 23. Juli 2022

Verstößt Deutschland gegen internationales Flüchtlingsrecht ? Leningrad Tafelladen

Wenn sich die Ukrainer den Wagen zu voll laden kommt eine deutsche Margarete und nimmt - im Rahmen der "Rationierung" den Leuten das vergammelte Fressen wieder aus dem Wagen raus, "damit es für alle reicht". 

Das ist so, als würde man in einem Sammellager eine Hungersnot haben und man nimmt den hungrigen Leuten noch das Brot aus der Hand, "damit es für alle reicht". 

Verstößt Deutschland mit der Führung der Flüchtlinge nach dem SGB II gegen internationales Recht ? 

Auszug aus dem Rechtstext: 


 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

vom 28. Juli 1951

(In Kraft getreten am 22. April 1954)

 

Artikel 20

Rationierung

Falls ein Rationierungssystem besteht, dem die Bevölkerung insgesamt unterworfen ist und das die allgemeine Verteilung von Erzeugnissen regelt, an denen Mangel herrscht, werden Flüchtlinge wie Staatsangehörige behandelt.

 

Artikel 24

Arbeitsrecht und soziale Sicherheit

1. Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, dieselbe Behandlung gewähren wie ihren Staatsangehörigen, wenn es sich um folgende Angelegenheiten handelt:

a) Lohn einschließlich Familienbeihilfen, wenn diese einen Teil des Arbeitsentgelts bilden, Arbeitszeit, Überstunden, bezahlter Urlaub, Einschränkungen der Heimarbeit, Mindestalter für die Beschäftigung, Lehrzeit und Berufsausbildung, Arbeit von Frauen und Jugendlichen und der Genuss der durch Tarifverträge gebotenen Vergünstigungen, soweit alle diese Fragen durch das geltende Recht geregelt sind oder in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallen;

b) Soziale Sicherheit (gesetzliche Bestimmungen bezüglich der Arbeitsunfälle, der Berufskrankheiten, der Mutterschaft, der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit, des Alters und des Todes, der Arbeitslosigkeit, des Familienunterhalts sowie jedes anderen Wagnisses, das nach dem im betreffenden Land geltenden Recht durch ein System der sozialen Sicherheit gedeckt wird) vorbehaltlich

i) geeigneter Abmachungen über die Aufrechterhaltung der erworbenen Rechte und Anwartschaften,

ii) besonderer Bestimmungen, die nach dem im Aufenthaltsland geltenden Recht vorgeschrieben sind und die Leistungen oder Teilleistungen betreffen, die ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie Zuwendungen an Personen, die nicht die für die Gewährung einer normalen Rente geforderten Bedingungen der Beitragsleistung erfüllen.

.

2. Das Recht auf Leistung, das durch den Tod eines Flüchtlings infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit entsteht, wird nicht dadurch berührt, dass sich der Berechtigte außerhalb des Gebietes des vertragschließenden Staates aufhält.

 

3. Die vertragschließenden Staaten werden auf die Flüchtlinge die Vorteile der Abkommen erstrecken, die sie hinsichtlich der Aufrechterhaltung der erworbenen Rechte und Anwartschaften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit untereinander abgeschlossen haben oder abschließen werden, soweit die Flüchtlinge die Bedingungen erfüllen, die für Staatsangehörige der Unterzeichnerstaaten der in Betracht kommenden Abkommen vorgesehen sind.

4. Die vertragschließenden Staaten werden wohlwollend die Möglichkeit prüfen, die Vorteile ähnlicher Abkommen, die zwischen diesen vertragschließenden Staaten und Nichtvertragsstaaten in Kraft sind oder sein werden, so weit wie möglich auf Flüchtlinge auszudehnen.

 

 

Artikel 35

Zusammenarbeit der staatlichen Behörden mit den Vereinten Nationen

1. Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder jeder ihm etwa nachfolgenden anderen Stelle der Vereinten Nationen bei der Ausübung seiner Befugnisse, insbesondere zur Erleichterung seiner Aufgabe, die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens zu überwachen.

 

2. Um es dem Amt des Hohen Kommissars oder jeder ihm etwa nachfolgenden anderen Stelle der Vereinten Nationen zu ermöglichen, den zuständigen Organen der Vereinten Nationen Berichte vorzulegen, verpflichten sich die vertragschließenden Staaten, ihm in geeigneter Form die erbetenen Auskünfte und statistischen Angaben zu liefern über

a) die Lage der Flüchtlinge,

b) die Durchführung dieses Abkommens und

c) die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die in Bezug auf Flüchtlinge jetzt oder künftig in Kraft sind.


Es ist mehr als fraglich ob die BRD die Situation der Flüchtlinge nach dem SGB II tatsächlich mit den Vereinten Nationen abstimmt und ob die Unterdeckung des Regelsatzes den Erfordernissen der einschlägigen Abkommen Erfüllung leistet. 

Es ist mehr als fraglich, ob es rechtlich zulässig ist, Flüchtlinge auf einen Tafelladen zu verweisen und in diesem Nahrung zu entziehen. 

Es ist der Ernährungsstand zu sichern, der dem mehrheitlichen Versorgungsstand der Bevölkerung entspricht. Dies ist mit der Versorgung durch "Tafelläden" nicht der Fall. 

Ein Lager für die Sonderbehandlung, ein Ghetto für Flüchtlinge darf weder in einer Infrastruktur unterhalten werden, noch in einer Ordnung, die eine Sondergruppe innerhalb der Bevölkerung schafft (nicht - infrastrukturelle Lagerverwahrung in einem Umstand (soziales Ghetto)). 

Der Tafelladen ist keine "für Ausländer" normale Versorgungseinrichtung (Art. 3 GG). 

Die Unterdeckung des Lebensbedarfs bei Flüchtlingen nach dem SGB II bricht internationales Recht (auch Art. 1, 2, 6 GG). Es darf von Deutschland kein Mangel unterhalten werden, der die Teilhabe der Flüchtlinge mindert oder ausschließt. 


Die BRD reißt so ziemlich jeden Rahmen, ukrainische Flüchtlinge pflichtig zu ernähren und ihnen einen gleichwertigen Zugang in die deutsche Gesellschaft durch materielle Sicherheit zu ermöglichen.

Es sind Handlungen zur Kontrolle Deutschlands im Umgang mit Flüchtlingen erforderlich: 

  • Kontrolle der finanziellen Mittel für Flüchtlinge für deren Versorgung unter ständiger Anpassung an die Inflation. 
  • Kontrolle der rechtlichen Standards für Flüchtlinge durch internationale Organisationen. 
  • Anforderungen an die BRD zur inflationsbereinigten Anpassung der Versorgung von Flüchtlingen.
  • Anforderungen und Anweisungen an die BRD die Zahlen für die Ernährung von Flüchtlingen offen zu legen. 
  • Verpflichtung den Versorgungsschlüssel für Flüchtlinge offen zu legen (Volumen der Versorgung durch sekundäre Einrichtungen (Tafelladen)). 
  • Verpflichtung der Anpassung aller Regel - Versorgungssätze bis zu einer Garantie der Versorgung auf einem  Nicht - Sonder - Niveau gemessen an der Normalversorgung der Bevölkerung. 
OSZE - Beobachter für die Versorgung von Ukrainern und anderen Flüchtlingen mit einem monatlichen Rapport über den Versorgungszustand, - Versorgungsgrad und die umgesetzten Handlungen zur Anpassung an eine normale Versorgung mit Lebensmitteln und zur Verwirklichung von Integration nach internationalen Standards. 

Den Deutschen muß das Handwerk gelegt werden mit Sonderfürzen die Welt Glauben zu machen, sie würden sich für Menschen einsetzen, während sie die Menschen mit vergammeltem Gemüse und Mangel halten wie moralische Spielzeuge. 
Jeder Mensch ist ein Mensch, und jeder hat das Recht an einer Gesellschaft zu partizipieren. Die verfaulten Früchte im Laden für staatliches Versorgungsversagen fügt sich nicht in die Wirklichkeit aus Würde und Gleichheit für das erfüllte Recht auf Sicherheit vor Not und Ausgrenzung. 

Der Tafelladen ist gelebte sozial verankerte Verfassungsfeindlichkeit eine Sonderwelt zu schaffen, die es bei einer anderen rechtlichen Ordnung nicht gäbe. Art. 3 GG bedeutet ein gleiches - würdevolles Leben mit dem Recht auf Sicherheit vor Not um so seelisch die Kraft zu finden, ein beitragendes Mitglied einer positiv ausgerichteten Gesellschaft zu werden. 

Ein "Laden für Flüchtlinge und die Verlierer einer finanziell gescheiterten Wiedervereinigung" hat weder mit Sicherheit noch mit sozialer Integration irgendetwas zu tun. 

Schwarze Menschen und "Ausländer" als Sammelgruppe auf solche ghettoisierenden Läden zu reduzieren ist sekundärer Rassismus. Es gehört untersucht, ob im SGB II eine beabsichtigte Gettoisierung betrieben wird um Flüchtlinge nach ihrem moralischen Nutzen für die BRD durch Not in anderen europäische Staaten zu drücken. 

Es muß aufhören, daß Ukrainer und Flüchtlinge aus Afrika im Besonderen ihres Status und ihrer Lage auf Sperrmüll - Stühlen vor Tafelläden warten müssen, weil sie sonst in Existenzangst frittiert werden, als die Sozialleistungen offenbar nicht ausreichen um die Menschen kummerfrei zu versorgen. 





















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