Dienstag, 28. Dezember 2021

Bundesverfassungsgericht: 1 BvR 1541/20: Eine Überlastung des Gesundheitssystems ist nicht wahrscheinlich.

 

Die Nachteile, die ohne einstweilige Anordnung einträten, müssen daher in Ausmaß und Schwere diejenigen Nachteile deutlich überwiegen, die einträten, wenn das Bundesverfassungsgericht vorläufig verhinderte, dass ein sich später als verfassungsgemäß erweisendes Gesetzes in Kraft tritt (vgl. BVerfGE 112, 284 <292>; 121, 1 <17 f.>; 122, 342 <361>; 131, 47 <61>). Hier richtet sich der Antrag allerdings weitergehend darauf, den Gesetzgeber überhaupt erst zur Gesetzgebung zu verpflichten. Ob dies überhaupt in Betracht kommt und welche Anforderungen dafür gelten, ist bislang nicht geklärt. Es bedarf hier auch keiner Entscheidung. Denn schon die an den bisherigen Maßstäben orientierte Folgenabwägung rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht. c) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und würde sich nach dem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die geforderte gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich geboten ist, träte, soweit derzeit ersichtlich, kein nicht irreversibler Schaden für die Antragstellenden ein. Das zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt erkennbare Infektionsgeschehen und die intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten lassen es in Deutschland nicht als wahrscheinlich erscheinen, dass hier die gefürchtete Situation der Triage eintritt.

 

 

Bundesverfassungsgericht: 1 BvR 1541/20 Rn. 7ff

 

 

Das Verfassungsgericht sieht keine Überlastung des Gesundheitssystems. Es sieht keine Grundlage für den abstrakten Fall einer Triage die notwendige Abwendungshandlung zu vollziehen, weil das Infektionsgeschehen diesen Vorgriff auf ein etwaiges Gesetz nicht hergäbe.

Wenn keine Triage droht und das Gesundheitssystem nicht akut und katastrophal überlastet ist, drüfte es interessant werden, wie das Bundesverfassungsgericht mit den gar nicht so abstrakten Impfschäden im Rahmen einer möglichen Impfpflicht umgehen wird.

Denn rein systematisch müsste:

Erstens das Gesetz über eine Triage erlassen werden.

Dieses Gesetz müsste dann verfassungsmäßig sein, was schwer zu begründen sein wird, wenn man eine Triage aufgrund eines kaputt gesparten Gesundheitssystems erwöge: Triage müsste also erst nach einer Aufstockung des Gesundheitssystems in seiner Infrastruktur gesetzlich im Rahmen von - Katastrophenrecht - für den Katastrophenfall  geregelt sein und nicht aufgrund der maroden Struktur.

Bevor man Leute sterben läßt, in gewisser Weise aus niedrigen Beweggründen wäre es dem Staat nämlich zumutbar und von ihm zu verlangen:

die Verhinderung einer Todesentscheidung durch die Aufnahmen - und sei es chronischer Schulden zu bewerkstelligen: Der Staat dürfte EU -Stabilitätskriterien nicht höher gewichten als ein Menschenleben. Daher wäre dem Staat die Flucht in die Verschuldung abzuverlangen um durch diesen Weg Leben zu vor dem Geiztod zu bewahren.

 

Gleiches gilt für den Fall auch nur einer wahrscheinlichen Todesfolge durch eine etwaige - Impfpflicht.

Der Staat müsste darlegen, daß er keine anderen Mittel hätte, auch nicht durch Verschuldung und Umwidmung des Haushaltes, daß er einen einzigen Impf - Toten bewirken darf um eine abstrakte Gruppe von Menschen vor einer Gefahr zu schützen, die konkret dem Betroffenen der Pflichtanforderung zugemessen werden müsste.

Die Tötung des Schwachen durch eine bloße Wahrscheinlichkeit einer Infektion kann nicht den Tod eines Impfverpflichteten auf dem Anordnungswege rechtfertigen:

Das würde auf die Formel rauslaufen, daß man einen Vergewaltiger deshalb präventiv tötet, weil von ihm eine Abstrakte Gefahr ausginge, einen Sexualmord zu begehen.

Wenn nun schon aber der Prospekt einer Triage (Einspar - Euthanasie) auf der Grundlage eines maroden Gesundheitssystems nicht gegeben ist, wie will man eine Pflicht ableiten sich der Gefahr möglicherweise tödlicher Impfschäden aus zu setzen.

Außerdem müsste erst über das Gesetz zu einer Triage verfassungsrechtlich verhandelt werden, auch in der Frage des Mordmerkmals durch kaputt - gesparte Systeme (besseres Wissen und erkennbare Abhilfemöglichkeit durch Investition) eine Tötung durch Unterlassen zu begründen, bevor man überhaupt eine Überlastung der Systeme ableiten kann.

Und diese Ableitung in der Frage des Verschuldens, warum die Systeme überhaupt potentiell - und nicht etwa konkret überlastet werden könnten, hätte auf den Aspekt zu fallen, wie das Leben gegen die Finanzinteressen des Staates steht.

Wenn nämlich der Staat nur Geld aufwenden muß um die Frage über die Tötung durch Überforderung aufzulösen und das Risiko eines Impfschadens dem Willen des Patienten zu überlassen in dem man ausreichend Redundanz schafft, steht das Geld nicht vor dem Leben und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Weder der Euro, noch die EU sind höhere Güter als das Menschenleben: Und wenn Deutschland in Schulden versänke und der Euro zerstört würde, wäre dies für das Leben auch nur eines Menschen hinzunehmen.

Vor der Impfpflicht und vor der Triage müsste also der Kollaps eines Wirtschaftsraumes in Kauf genommen werden: Das Material hat keine Bedeutung vor dem Leben, also ist die materielle Grundlage einer Entscheidung keine Begründung für eine Tötung.

Geld gegen das Leben aufwiegen trägt das Merkmal des Mordes.

Darum sind weder eine Triage, noch eine risikobehaftete Impfpflicht vor einem massiven Ausbau des Gesundheitssystems - um jeden Preis des Geldes - auch nur in der Nähe des rechtlich auch nur irgendwie Legitimen lokalisiert.

Erst kommt die Staatspleite, dann darf man den Tod zu lassen, nicht anderes herum, die Staatspleite mit dem Tod von Menschen verhindern zu suchen.

Der Euro ist keine Götze für die man Menschenleben opfert. Das Leben ist heilig, nicht die goldene Kuh.



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