Sonntag, 21. November 2021

Impfpflicht als Winterschlußverkauf bei kurzem MHD ?

 Wir stehen angeblich mitten in der vierten Welle. 

Man sollte also auch für Österreich meinen, daß man also in einer vierten Welle, die größte Eingriffe in Menschenrechte rechtfertigen soll: 

  • Stillgelegte Krankenhäuser reaktiviert werden
  • Feldlazarette errichtet werden
  • Tiefgaragen zu Krankenhäusern werden (wurden Sie in der Schweiz übrigens auch nie)
  • Man vor allem SB - Waren in den Supermärkten nur noch durch Personal herausgibt (bei Migros und Coop kann bis heute jeder die Brötchen und Gipfel vollhusten ohne daß es das BAG stört)
  • Schulen geschlossen werden und Fußball kein Thema ist. 
Also bevor man in die körperliche Unversehrtheit eingreift wäre es doch logisch und rechtlich richtig, erst einmal alle anderen Mittel aus zu schöpfen um so erst zu dem Aussagemaß einer Katastrophe zu gelangen, - die keine anderen Mittel mehr ließe als eine Impfpflicht und zwar sofort und ohne einen Wirkstoff, der angeblich so unwirksam ist, daß man einen "Booster" braucht um noch zu einem geglaubten Ergebnis zu gelangen ohne irgend eine Aussicht auf Erfolg (vgl. Sahin über die die jährliche "Auffrischung). 

Die erklärte "epidemische Lage von nationaler Tragweite" läuft jedoch aus und kein einziges Merkmal eines Katastrophenfalls ist erkennbar, von der Tatsache abgesehen, daß man sich einen Engpass durch Abbau von Krankenhauskapazitäten selber geschaffen hat. 


Wenn bis jetzt eine "epidemische Lage von nationaler Tragweite" gegeben war und sie -ausläuft - also nicht mehr gegeben ist, fehlt es schon am

höherwertigen Tatbestand einer über das Maß einer epidemischen Lage angewachsenen katastrophalen Lage 

um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zu verlangen, gerade wenn man 

herabstuft
Eine Absenkung des behaupteten Maßes "epidemische Lage nationaler Tragweite" kann demnach auch keine höherwertigen Menschenrechtseingriffe begründen. 

Worin ein Mehr an Gefahr liegen soll, wenn man ein Weniger in dem behaupteten Zustand erklärt, kann wegen des Paradoxons nicht beschrieben werden. 

Wenn zudem bis jetzt eine epidemische Lage vorlag und kein Impfzwang verfügt wurde, wie soll sich dieser legitimieren, wenn der Sonderrechtszustand selber abgesenkt wird. 

Fehlende Dringlichkeit in Österreich: Wenn eine Impfpflicht erst ab dem 01.02.2022 kommen soll, also nach der winterlichen Durchseuchung, ist dann die Impfpflicht überhaupt zum Zeitpunkt ihrer Verfügung für die Zukunft legitim, wenn erst in der Zukunft ein unbekannter Zustand eintreten soll, der sie dann erst auf den 01.02.2022 in Kraft treten ließe? 

Ich kenne die österreichische Verfassung zu wenig, aber eine Ermächtigung im Jetzt dadurch zu begründen, man habe ad hoc eine Seuche, die es aber  erst im Februar zu bekämpfen gelte dürfte wohl schon nach formallogischen Gesichtspunkten hinfällig sein. 

Denn eine Entscheidung gegen die körperliche Unversehrtheit ist simultan, d.h. ständig während der verfügten Maßnahme im Rahmen der Menschenrechte zu überprüfen. D.h. würde die winterliche Durchseuchung stark ansteigen, wäre im Frühjahr ohnehin mit einem Rückgang der noch möglichen Infektionen zu rechnen: d.h. sobald die Notlage auch nur gesichert wäre (in Feldlazaretten, Notkrankenhäuser reaktiviert, etc.) müsste der Eingriffsanspruch SOFORT suspendiert werden. 

Solche Entscheidungen sind aber nur in einem zeitlich sehr engen Zusammenhang zu treffen und müssen sich aus dem zeitlichen Zusammenhang begründen. 

Genau dieser Begründungszusammenhang wird dann verneint, wenn man erst für die Zukunft eine Maßnahme trifft, die aber in der Gegenwart begründet sein soll, es aber nicht klar ist ob diese Maßnahme in der Zukunft überhaupt in der zeitlichen Kontrolle noch zu rechtfertigen ist. 

Die gegenwärtige Impfquote als Minderung der Notstandsbejahung.

Ab einer Impfquote von 60 % besteht eine - theoretische Gefahr einer Erkrankung im Rahmen der Narrative also nur noch für 40 % der Bevölkerung. 
D.h. das Gefahrenbehaupten kann nicht mehr auf eine Gefährdung von 100 % abgestellt werden, sondern minimiert sich laufend mit der steigenden Impfquote. 

D.h. man würde die Groteske wahr machen den letzten Ungeimpften mit einem Verfassungsbruch über alle Maßen des geschichtlich Bekannten zur Impfung mit einer Allgemeinverfügung des Zwanges gegen alle Bürger zu nötigen. 

Wenn man eine Impfquote von 70 % erreicht haben wird, dürfte es schwer werden, 30 % der Bevölkerung ungeachtet ihrer Vitalität eine Rechtfertigung zu entlocken, eine Allgemeinverfügung zu erlassen, die dann auch die 70 % träfe, die ohnehin aus der Rechtfertigung nach ihrem Sinnlaut ausgeschieden sein sollen (weil Zustand Geimpft). 

Kommt dann noch die Funktion der Durchseuchung bei den 30 %, dann kann man praktisch keine Feststellung mehr treffen, wer überhaupt Nicht - Genesener sein soll. 

Es bleibt eine nur noch abstrakte und randomisierte Gefahr, die sich jeder konkreten, d.h. beweisbaren Erfassung entzieht. 

Österreich will erzählen, daß man - JETZT - so betroffen sei, daß man erst in einem knappen viertel Jahr zur Maßnahme greifen - werde ?!

Was soll das für eine Dringlichkeit sein, das ist so gut als die Aussage, daß keine Dringlichkeit in den nächsten 2 1/2 Monaten gegeben sei, weil man ja erst zum 01.02.2022 die Verfügung in Kraft wissen will. 

Was entscheidend ist: Die Dosen laufen wohl bis zum März 2022 ab und müssen bis dahin im Sale veräußert worden sein, weil sie sonst verfallen. 

Das ist wie im Vietnam - Kriegs, wo man Bomben warf um die Munition mit Mindesthaltbarkeit noch - irgendwie zu verbrauchen ohne sie haben kostenintensiv entsorgen zu müssen. 

Verfassungsbrüche für einen Winterschlußverkauf von Impfstoffen, das sind die rechtsstaatlichen Traditionen von Staaten, denen Amerika und Großbritannien 1945 erst einmal beibringen mußte was ein Menschenbild überhaupt ist. 















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