Sonntag, 21. November 2021

Die Impfpflicht, der kalte Putsch und das Verfassungsrecht

 Eine Behandlung, ein Eingriff, jedwede medizinische Dienstleistung begründet einen Vertrag nach § 630a BGB. Aus dem Vertrag als auch aus dem Schuldverhältnis aus der Anbahnung des Vertrages erwachsen Rechte und Pflichten und bis zum wirksamen Vertragsschluß herrscht 

Vertragsfreiheit.


"Die Vertragsfreiheit, d.h. die Freiheit des Einzelnen, seine Lebensverhältnisse durch Verträge eigenverantwortlich zu gestalten ist die Haupterscheinungsform der Privatautonomie (...). Sie gehört zu den grundlegenden Prinzipien unserer Rechtsordnung und ist als Teil des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (GG2 I) verfassungsrechtlich gewährleistet, (....) unterliegt aber den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung. Diese gebietet sozialem und wirtschaftlichen Ungleichgewicht entgegen zu wirken, damit Selbstbestimmung für den anderen Teil nicht zur schrankenlosen Fremdbestimmung wird (...)."

(Einf.v. § 145 Ellenberger BGB)


Lohnwegfall für Ungeimpfte bedeutet den Wegfall der Vertragsfreiheit, sozialer Druck bedeutet Wegfall der Freiheit einen Vertrag zu schließen- oder ihn nicht zu schließen: 


"Beispiele für vom Schutzbereich umfasste Verhaltenweisen sind nach der Rechtsprechung ...

- die Privatautonomie, insbesondere die Freiheit, Verträge zu schließen (oder auch nicht zu schließen)."

(Art. 2 Rn. 54 Murswick GG)


Der Vertragschluß bei einem Behandlungsvertrag nach § 630a BGB unterliegt dabei weiteren, - erhöhten Anforderungen, da dieser die Einwilligung in eine Körperverletzung oder gefährliche Körperverletzung legitimiert. Hier kommt es besonders auf die Willensfreiheit an: 

"Vertragschluß: (I): Er setzt übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme, §§145 ff) voraus, die auch konkludent abgegeben werden können. ...

-Abschlußfreiheit, Kontrahierungszwang. Der Patient hat das Recht zur freien Wahl des Vertragspartners, auch der Kassenpatient bei der Arztwahl (...). "

(§ 630a Rn. 6 Weidenkaff BGB)

D.h. Vertragsfreiheit muß gewährleistet sein, auch die Freiheit einen Vertrag für das Inkaufnehmen des Todes abzulehnen !

Was einen Zwangseingriff entgegen allens Rechts, eine gefährliche Körperverletzung auf politischer Ermächtigungsgrundlage anginge, müsste die Vertragsfreiheit und die Aufklärung und Wahlfreiheit forensisch ähnlich wie bei einer Vergewaltigung hier jedoch staatlich aufgehoben werden: 


"Die Ordnungsgemäße Aufklärung gemäß § 630e ist die Selbstbestimmungsaufklärung oder Eingriffs- und Risikoaufklärung durch den Arzt. Sie sit Voraussetzung für die gemäß § 630d erforderliche Einwilligung des Patienten, die der Arzt vor der Durchführung einer medizinischen Maßnahme je nach Art auch einer Befunderhebung einzuholen hat."

(§ 630a Rn. 18 Weidenkaff BGB).


Sollte die Regierung eine Impfpflicht beschließen und sollte diese nicht verfassungsrechtlich in Karlsruhe fallen, würde das Verfassungsgericht eine staatliche Ermächtigung über die körperliche Unversehrtheit absegenen, was einem kalten Putsch und der Abschaffung des Grundgesetzes gleichkäme. 

"Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen"

(Wortlaut des § 630d BGB)

"Einwilligung, Einholung. Sie ist vertragliche Hauptpflicht der Behandlungsseite (...). Sie besteht bei jeder medizinischen Maßnahme (...). Verpflichtet ist der Behandelnde. Er muß die Einwillig,ung aber wie sich aus § 630e II 1 Nr. 1 ergibt nicht persönlich einholen, sondern kann dies delegieren. Er muß sich jedoch vergewissern, ob eine wirksame Einwilligung für die konkrete von ihm durchzuführende Maßnahme vorliegt im Fall des Einsatzes von Erfüllungsgehilfen (...) zur Durchführung der Maßnahme durch entsprechende Organisation". 

(§ 630d Rn. 1 aaO)

D.h. sollte es zu einer Impfpflicht kommen, müsste das Bundesverfassungsgericht die Privatautonomie außer Kraft setzen, es müssste Zwangsverträge absegnen, deren Taterfolg eine gefährliche Körperverletzung in der Konstellation einer Nötigung wäre, wenn nicht sogar mit einer Bedrohung an der Existenz, sei es in der Lohnfrage, oder in der Frage ob der Betroffene noch seine Wohnung zahlen kann oder ggf. in einer Lager interniert wird um dem staatlichen Gewaltanspruch auf Unterbringung und Impfung gerecht zu werden. 

Das würde zur Enteignung überleiten, zum Plündern und zur Barbarei, die dann der Gewalt des dritten Reiches zueilen müsste um - nicht mehr als konsequent zu sein. 

Das würde einem Staatsstreich entsprechen, der seinen Ausdruck in der Gewalt der Zwangsimpfung fände. Eine Legitimation für dann weitere Eingriffe in den Körper, wie Sterilisation, Chipeinpflanzung - nur aus einem gesellschaftlichen Narrativ heraus wäre musterprozessual geschaffen. 

Eine Zwangsimpfung müsste - wie eine Quarantäne nach Art. 104 GG zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Arrt. 103 GG) richterlich verfügt werden, mit einer ordentlichen Beweisaufnahme und Verhandlung. 

Würde man die Leute ohne Gerichtsbeschluß im Einzelfall, dann im Verfahren vor dem Verfassungsgericht mit Absegnung aus Karlsruhe impfen, würde das die überhaupt gerichtliche Überprüfung von Eingriffen ausschalten, die Gewaltenteilung hätte aufgehört zu existieren, es würde sich dann um einen willkürlichen Exekutivstaat handeln, es wäre dann eine vollendete rechtlose Diktatur und Willkürherrschaft ohne jeden Schutz des Menschen. CAVE: Denn es wird Art. 1 - praktisch, also in der Wirklichkeit eines Schutzes nur über die sekundären Schutzfunktionen des GG wirklich, eben durch die Einwilligung als Maxime vor jedem Eingriff. Kommt es auf die Einwilligung in der Exekution nur der Ermächtigungsgrundlage nicht mehr an, ist das Menschenrecht - WIRKUNGSLOS !

Karlsruhe müsste in der Frage des Impfzwangs das Ende der BRD urteilen und würde durch eine Entscheidung für die Impfpflicht gegen jeden noch irgendwie freien Willen selber Teil eines kalten Putsches. 


Weil auch das Behandlungsrisiko ausgewiesenermaßen nicht mehr überprüfbar sein - soll - also es in der Ermächtigung auf den Schaden des Einzelnen (wie in einem KZ) nicht mehr ankäme, könnte man unter Ausschaltung der Haftung für jedweden Eingriff auch getrost tausende mit Luft in die Venen töten, - es würde keinen in einem Sinne von Rechtsstaatlichkeit interessieren, denn es wäre die Gewaltenkontrolle in der Willkür der Stunde aufgehoben. 


Im Moment steht Deutschland in der Frage der Menschenrechte vor der gefährlichsten Situation seit der Machtergreifung der Nationalsozialisten. Mit der Frage der Impfpflicht in der Gestalt einer staatlich abgesegneten Körperverletzung wird sich entscheiden, ob Deutschland erneut in die Barbarei gegen den Menschen zurückfällt, oder nicht. 

Sollten Österreich und Deutschland dieses Feld eröffnen, daß der Körper des Menschen nicht mehr unantastbar nach dem Willen des Menschen ist, dann wird das eine Legitimation lostreten über Menschen zu verfügen wie über Biomasse.  Es wird dies rechtlich ein Rückfall in antike Muster, in prähistorische Rechte außerhalb von Zivilisation. 













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