Sonntag, 7. November 2021

§ Das Wesen der Schenkung

 Aus dem juristischen Tagebau: 


Die Schenkung ist der höchstens von einem Verhalten als Gegenleistung zu erblickende Eigentumsübergang einer Sache oder eines Recht oder eines Recht auf der Sache an einen anderen als den Alleininhaber der Rechte. 

Dabei gibt es Unterschiede: 

Die Schenkung bei Übergang des Rechts oder der Sache, vor Übergang des Rechts oder der Sache und nach Übergang des Rechts oder der Sache. 

Wesentlich ist ob vor, bei oder nach dem Übergang des Rechts oder der Sache auf dem Übergang, der Sache oder dem Recht oder der Bedingung der Nutzung ein Vorbehalt liegt. 

So kann eine Schenkung vor Übergang der Sache, des Betrages oder Rechts einem Vorbehalt der Auslösung unterliegen, wenn diese Auslösung nicht eine Bringschuld ist und die Schenkung von mehr als dem Dank abhängig macht, denn dann ist es keine Schenkung mehr, sondern ein tatsächliches Leistungsverhältnis. 

Eine Handlung zu beanspruch, die mehr als der Dank ist, macht eine Verhaltensleistung aus, die auch darin münden kann, daß die geschenkte Pfanne den Beischlaf auslösen soll. womit die Pfanne als Bedingung auf dem Beischlaf ein Prostitutionsverhältnis begründet, was dinglich greifbar ist. 

Es kommt also auf die Empfindung des Beschenkten an, und wesentlich darauf, ob die Schenkung einen mittel - oder unmittelbaren Übergang, mit oder ohne Vorbehalt darstellt, ob der Vorbehalt vor - bei - oder nach der Erklärung der Schenkung, oder vor oder bei dem Übergang erklärt wird. 

Denn zeitlich ist erheblich ob die Schenkung wirklich ist nach der Erklärung (Ist - Schenkung) oder ob die Schenkung eine zukünftige Absicht (Werde- Schenkung) sein soll, erst zu einem Zeitpunkt schenken zu werden, wenn die Schenkung über diesen Zeitpunkt erst als faktisch erklärt wird (cic - ähnlich). 

Ein Leistungsmerkmal entsteht dann, wenn die Schenkung Gegenstand eines Nutzungs - oder Rechtskomplexes bei dem Beschenkten wird. Dann muß aus der Absicht des Schenkenden unzweifelhaft erkennbar sein, daß der Nutzung der Schenkung durch den Beschenkten eine Beschwer obliegt. Dies gilt für Rechte, wie für Sachen und Sachenrechte in den Rechten und der weiteren Verwendung der Schenkung durch den Beschenkten. 

Der Schaden bei der Schenkung kommt im Fall eines Irrtums über den Vorbehalt zustande. Dann ist erheblich, ob dieser Vorbehalt im Rahmen des Eigentums oder des Besitztes geltend gemacht wird. Denn regelmäßig käme nur Undank in Betracht, wenn man einen Vorbehalt noch nach Übergang des Rechts und der Verfügungsgewalt wirklich wissen will. 

Man kann auch von einer Gefahr der Beschenkung dann sprechen, wenn es darauf ankommt, wie die Schenkung an den Beschenkten beschickt wird. 

D.h. zum Zeitpunkt des Überganges muß klar sein, wann die Gefahr des Überganges selbst übergeht. 

Die Gefahr auf dem Übergang kann ein Vorbehalt sein, woraus sich sekundär ein Schuldverhältnis aus einer Schenkung dann ableiten läßt, wenn es um die Leistungsankunft beim Beschenkten ohne die Gegenleistung an den Schenker ankommt. 

So haftet die Post beispielsweise für den Verlust einer Schenkung im Rahmen des Wertes, nicht aber im Rahmen eines Leistungswechsel zwischen Empfänger und dem Nehmer des Frachtvertrages. 

Der Frachtvertrag steht aber als Leistungsvertrag neben der Schenkung und kann seinerseits wie geschuldet eine Ersatzpflicht an den Beschenkten im Rahmen der Haftung auslösen, wenn dieser annahm, daß das Risiko der Schenkung für die Erfüllung auf der Gefahrenübernahme bei Frachtannahme ruhte. 

Vermögensrechtlich kann eine Schenkung Vermögen sein, ohne Besitz zu sein. Das Recht und die Erklärung des Rechtes auf dem Recht oder der Sache ist außer beim Nießbrauch entscheident für die Schenkung, der kein vornehmliches Recht den Charakter streitig machen kann, wie eben (sic) beim Nießbrauch oder dem Vorgriff auf einen Erbgang. 

Denn die Schenkung in der Prospektion auf das Erbe kann auf das Erbe angerechnet werden, wenn zeitlich und sachlich anzunehmen ist, daß die Sache oder das Recht, also der Schenkungsgegenstand natürlich ohne die Erklärung der Schenkung dem Erbe zugefallen wäre.

Dabei kommt es dann darauf an, ob die Schenkung eine Vermögenssenkung in der Erbmasse darstellt, oder ob es dem Umlaufvermögen ohne Anlangung des Vererbungsvermögens zuviele. 

So ist die Schenkung eines Überraschungseis regelmäßig nicht dem Vermögen zuzurechnen, auch Spielzeugautos oder Kleidung sind nicht substantiell Erbmasse und die Schenkung ist damit echt. 

Die Schenkung eines alten Sessels oder die Schenkung von alter Kleidung, die einen situierten Wert innerhalb des Vermögens des Ablasserer darstellen sind regelmäßig dann vorgegriffenes Erbe, wenn der Erbanfall ohenhin erwartbar wäre, sei es aus Krankheit oder Alter. Dann ist die Schenkung unecht und steht unter einem nicht erklärten, gezwungenen Vorbehalt.  


Wer bis hier hin mitkam ohne eine Windel benötigt zu haben, der kann getrost Jura studieren: Nur Scheckrecht ist schlimmer. 


Oder auch gut: Wem gehört der Kackbollen, vor- während und nach dem Stuhlgang, vor - während und nach dem Spülen, vor, während und nach der Klärung. 

Nutzt man die Kacke bevor sie aus dem Hintern kommt ist es Körperverletzung: Im Klo hat der Vermieter einen Vorbehalt auf die Sache, die in seiner Sache ruht und durch die Spülung erklärt man einen Verzicht auf die Sache und die Scheiße gehört der Kommune. 

Interessant ist im Falle eines privat geführten Klärwerks, ob der Spülende mit der Spülung etwa in einen Vertrag zwischen der Kommune und dem Klärwerk über die Verwendung und Verwertung des Kackbollens einwilligt oder ob er mit den Abwassergebühren Aufrechnung erklären darf, wenn die Kommune dadurch mit dem Kackbollen Geld verdient, indem das private Klärwerk den Klärschlamm zur Wärmegewinnung oder zum Ziegelbrand gebraucht und einen Abnahmevertrag für die Halbzeuge mit der Gemeinde unterhält. 

Von der Privatisierung der Kläranlagen ist aus den genannten Gründen abzuraten. 

... Jura kann ein ungesundes Scheißfach sein.... 







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