Donnerstag, 18. November 2021

§ 23 VVG Airliner ohne Versicherungsschutz ?

 Piloten, die geimpft sind, haben eine Einschränkung hinsichtlich des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1. 

Der Impfstoff ist experimentell zugelassen und erhöht damit im Rahmen seiner möglichen Nebenwirkung die Gefahr, z.B. einer Thrombose, eines Schlaganfalls besonders bei Druckabfall in der Kabine. 

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
§ 23 Gefahrerhöhung

(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.


Der Impfstoff bildet die Beschwer auf der sicherheitsrelevanten Gesundheitseigenschaft des Piloten. 

Wegen des Zulassungmangels muß man von einer fehlenden Sicherheit bei der Anwendung bei  sicherheitsbeforderten Personenkreisen (Piloten, Lokführer, Busfahrer, Lkw - Fahrer (besonders ADR)) ausgehen. 

Sollten z.B. bei einem Druckverlust in großer Höhe PIC und first officer einen Hirnschlag erleiden und beide waren "geimpft", dann kann der Versicherer des Flugzeuges mit dem Verweis auf die sonderrechtlich zugelassenen Medikamente die Deckung des Schadens verweigern. 

Der Versicherer kann wegen der erhöhten Gefahr den Versicherungsschutz kündigen: 

§ 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung

(1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

 

(3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.



Grob fahrlässig kann man die Pflichtverletzung auslegen, wenn der Versicherungsnehmer um die experimentelle Eigenschaft des Stoffes wußte und dennoch ohne weitere Gefahrenabwägung das mit diesem Stoff geimpfte Personal fliegen ließ. 

Da der Versicherer jedoch nach § 24 Abs. 3 VVG Kenntnis über den Impfstatus der Piloten durch die öffentliche Diskussion Kenntnis von dem Umstand haben muß, kann bei einem Unfall dahingestellt bleiben, ob die Piloten durch die Impfstoffe einen Hirnschlag, Herzinfarkt oder dergleichen erlitten. 

Interessant wird für diesen Fall die Deckung durch die Rückversicherer oder die Umlage auf den Flugpreis, wenn die Versicherungsgesellschaft ihre Prämie wegen des geimpften Flugpersonals erhöhen muß. 

Was die Haftung der Airlines auch § 823 BGB angeht, dürfte aber auch hinsichtlich § 24 III VVG das Letzte Wort noch nicht gesprochen sein, wenn es zu einem Unfall durch geimpftes Peronal kommen sollte. 






Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Der Weise ist weise, wenn er es nicht ist.

 Der Weise schwebt und hofft auf etwas Besseres.  Der Pessimist hat immer recht, denn schlecht ist immer irgendwie.  Weisheit hat einen geda...