Freitag, 2. April 2021

Eine Stasi ohne Wolf macht weder Sinn noch hat sie Stil

 „Im privaten Umfeld würde es sehr stark helfen, wenn man befristet eine Ausgangsbeschränkung abends machen würde. Weil wir wissen, dass abends viele (...) Treffen stattfinden, das wissen wir aus den Bewegungsprotokollen der Fahrzeuge, das wissen wir aus den Bewegungsprotokollen der Handydaten. Das heißt, es ist nicht so, dass die Menschen abends nochmal um den Block alleine gehen, sondern die treffen sich auch privat. Das ist auch zu verstehen, aber wir müssen das eine Zeitlang, aus meiner Sicht begrenzen.“

Karl Lauterbach im WDR am 29.03.2021

Ein vernetztes Auto hat für das Device eine Seriennummer, diese läßt sich jedem Fahrzeug zuordnen und dieses dem Besitzer. Kommt ein Handy dazu, kann man die Nutzung und Bewegung recht genau nachverfolgen. 

ABER: Ich möchte einmal die Rechtsgrundlage zu dieser Überwachung sehen, wo nämlich eine Überwachung dieser Art einen richterlichen Beschluß in einer konkreten Verdachtslage voraussetzt. 

Ich habe keine Verständnis dafür, daß die deutsche juristische Fachwelt diese immensen Eingriffe in Verfassungsrechte hinnimmt, wie eine Machtergreifung. Denn schon die Beschränkung der "Aufklärungszeit" auf die Nacht indiziert, daß es um Infektionsschutz nicht geht, sondern um die Ermittlung von Bewegungen in einer ganz gewissen Zeitspanne (Slot- Surveillance). Da es bei Corona um keine "Slot - Erscheinung" geht, braucht es eine Begründung für die ungerichtete Nachtüberwachung, offenbar eines Großteils der Bevölkerung. 

Es wird Zeit, daß man nach rechtsstaatlich - westlichen Maßstäben aufklärt, was diese DDR Garnitur in der Regierung hier eigentlich treibt und wie die Daten verwaltet und genutzt wurden. 

In den USA würde so eine ungerichtete Massenüberwachung todsicher das FBI auf den Plan rufen und für einen Auflauf auf dem Capitol sorgen, von der innenpolitischen Schlacht einmal ganz abgesehen. Es bleibt abzuwarten, wie deutsch oder demokratisch Deutschland auf diese Lage reagieren wird. 

Ich glaube, daß Deutschland gerade eine internationale Aussage tut, die seine Rolle für die nächsten 50 Jahre festschreiben wird. 

Nachtrag 

"Strafprozeßordnung (StPO)
§ 100g Erhebung von Verkehrsdaten

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
1.
eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder
2.
eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat,
so dürfen Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes und § 2a Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre. Die Erhebung gespeicherter (retrograder) Standortdaten ist nach diesem Absatz nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig. Im Übrigen ist die Erhebung von Standortdaten nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.
(2) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in Satz 2 bezeichneten besonders schweren Straftaten begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, eine solche Straftat zu begehen versucht hat, und wiegt die Tat auch im Einzelfall besonders schwer, dürfen die nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht."

 

Wenn Herr Lauterbach und seine Ortungsbande keine hinreichenden Anhaltspunkte für Straftaten hat, dann darf er erstens keine Ortungen vornehmen und wenn diese geheimdienstlich vorgenommen wurden, dann darf er nicht einmal über die bloße Tatsache der nicht richterlich angeordneten Ortungen eine Äußerung tätigen, weil diese Maßnahme außerhalb der StPO der Geheimhaltungspflicht unterliegen würde. 

Außerdem besteht eine Rechtfertigungsnotwendigkeit hinsichtlich der Notwendigkeit der Ortung an sich, und der Alternativlosigkeit im Rahmen einer Rechtsgüterabwägung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs für den Betroffenen. Außerdem ist die Ortung eine nachrangige Ermittlungsmethode, dann wenn eine Erkenntnis nicht auf andere Weise gewonnen werden kann, z.B. durch Feststellung der Personalien durch eine Streife. 

Was wird ferner "dem Beschuldigten" vorgeworfen, Knutschen im Park oder Sex bei der Freundin ?

Was gibt das hier, den Realfilm: 


"Das Leben der anderen Teil 2"


Ohne Ulrich und ohne rechtliche Mühe ?




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