Montag, 10. Januar 2022

Die Gattungsänderung in der Haftung bei einem Wechsel zum Pflichtbegriff

 Die Überschrift stinkt nach Jura und sie stinkt gewaltig danach. 

Jura ist wie Corona, es ist ein Infekt, und ich habe ihn und Antikörper dagegen, was nicht heißt, daß dieses, mir verhasste Fach per se schlecht ist. Meine Abneigung wird aber unter dem Ausdruck des Vorbehalts ausdrücklich. 

Ich mache es kurz: Die Impfpflicht rückt die Haftung weg vom Behandlungsvertrag hin zu einer Folge subjektiv unerlaubter Handlung im Eingriff gegen den Willen über dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit. 

Aus dem, was man unter den §§630a ff. BGB als Haftung aus dem Vertrag ableiten würde käme eine Entschädigung aufgrund einer Körperverletzung (§ 823 BGB) gegen den Befehlsausführenden, weiter die Staatsfhaftung für den Befehl, der nicht vollstreckt werden dürfte. 

Wenn man eine Beugehaft anordnen täte und es käme zu einer Impfung mit Todesfolge, wäre das fahrlässige Tötung an Gefangenen und man könnte es ohne den subjektiv rechtfertigenden Kontext auch gut und gerne in der Tradition von Mordurteilen gegen Raser als Mord auslegen, jemand zu töten - nur für das Ziel einer gesetzlichen Vorgabe, deren Anwendbarkeit ausgerechnet keinen Einzelfall regeln soll

Der erste Impftote kraft Zwang macht den Staat zu einem Mörder ohne Todesurteil.

Die Verfügung führt zum Tod ohne daß dieser als Strafe verfügt wäre. Tötung auf Vollzug wäre die Neuerung in der Terminologie. 

Aus diesen Umständen würde sich die Haftungsfrage grundlegend ändern: Es gäbe keine Einwilligung, sondern eben eine ausdrückliche Verweigerung derselben. Aus der Handlung würde nichts anderes, als das, was auch einer Messerstecherei oder einer Vergiftung auch würde, erst Recht, wenn sich ein allgemein bekanntes Risiko eines Schadens für den Einzelnen verwirklicht. 

Fahrlässigkeit käme dann nicht in Betracht, wenn der Umstand einer auch nur möglichen widrigen Nebenwirkung in einem bekannten Streufeld bekannt ist. 

Aus der Vertragshaftung würde die Deliktshaftung. 

Darf der Staat eine Anordnung treffen, die einen Menschen in einer statistischen Wirklichkeit - töten wird und die Tötung willkürlich ist ? 

Natürlich nicht. Der Arzt oder Angestellte, der eine Impfung auch nur dann gibt, wenn diese aufgrund einer - wenn auch vage - konkludenten Nötigung angenommen wird, schließt überdies einen Mangelvertrag, selbst dann, wenn die Einwilligung freiwillig erscheint, denn es ist nicht der nur geäußerte Wille entscheidend, sondern die Begründung des Rechtsgeschäfts bei Vertragsschluß. Auch diese Umstände haben den Arzt zu leiten selbst wenn diese Umstände nur durch Befragung zugänglich werden. 

Die Befragung ist aber ein methodologischer Teil der Behandlung. 

Wenn eine amtliche Verfügung zum Tod führt, dann ist der Arzt weniger wert als ein Henker, denn er hat keinen Titel, der sein Handeln rechtfertigt, wobei selbst ein Henker nicht zu hängen hat, wenn ihm sein Gewissen die Arbeit verbietet: Ein Henker ist immer der Mörder im Dienste des Staates im Rahmen eines auch nur möglichen Justizirrtums. 

Der Irrtum eines Systems ist aber keine Legitimation für den Mord kraft Urteil. Denn für diesen Fall würden alle- vom Staatsanwalt bis zum Henker - Mörder in einer Anordnung von Gehilfenschaft, weshalb ich strikt gegen die Todesstrafe bin, von der Frage abgesehen, daß ich nicht Gott bin und Jura ohnehin künstlich alles Menschliche verkürzt um dumm zu hängen. 

Der Impfzwang und der erste Tote würden aber genau auf ein statistisch - willkürliches Mordkomplott hinauslaufen für 28 € Injektionsgebühr einen wirkungsarmen Stoff zu injizieren, dem allenfalls eine narrative Wirkung über einen gesetzlichen Zeitrahmen zukommt, nicht aber eine unbedingt medizinische Langzeitwirkung in einer Relation, die praktisch einer Sicherheit gleichkommt. 

Der Staat als Niels Högel, der Held des Wagnisses über ein Leben, das wäre nur mit einer Abschaffung der Verfassung ihrer Wirkung nach zu bewerkstelligen, und selbst diese Konstruktion wäre über die Frage des zeitgenössischen Rechts ein Verbrechen im Abbild angeborener Menschenrechte. 

Wie man es dreht, die Haftung würde sich verschärfen um das Merkmal, daß die Handlung, die zum Schaden führte unbedingt ein Delikt wäre, ganz unabhängig von der verbalen - narrativen Legitimation, die nur als Auftragsmasse daherkäme ohne einen rechtlichen Innenwert auch wenn man diesen Lack als Gesetz formulierte. 

Ein Gesetz hat dann keinen rechtlichen Wert, wenn es offenkundig in einer auch nur statistisch zu bejahenden Möglichkeit gegen ein Individualrecht verstößt und dieses Recht muß nicht durch Papier verbrieft sein: Menschenrecht hängt am Menschen durch seine Geburt, die Verfassung ist bloß der Ausdruck dieses Rechts, sie ist nur das Verbum, daß das Recht fasst. Auch ohne eine Verfassung hat der Mensch Rechte durch sich und die Logik, die ihn ehrt und würdigt als Instanz über allen Instanzen. 

Das Recht der Integrität über der Beschaffenheit als Mensch ist ein Recht solange der Mensch an und für sich existiert aber gleichauf lebt. 

Aus der Tatsache eines vergleichsweise harmlosen Virus kann man nicht ableiten, daß der Mensch als biologischer Mechanismus das "Delikt des Erregers" auf sich trüge. 

Damit ist der Virus keine Eigenschaft des Menschen, die ihm das Wagnis des Todes in einer Rechtfertigung aufbürden könnte. Das Wagnis der Biologie ist keine Eigenschaft, die man als Beschwer aufkoppeln darf und kann.  

Die höhere Gewalt kann nicht weniger gelten als die Gewalt des Vorsatzes der Impfhandlung. 

Damit unterliegt die Impfhandlung als Vorsatz einer Einwirkung im Rang gegenüber einem Infektionswagnis, daß rein hypothetisch und ohnehin nicht vermeidbar ist und an dem die etwaige Zwangshandlung nichts zu ändern vermöchte. 

Die Haftung, die der Zwang zur Ausführung einer Aussagelosigkeit über die Maßnahme bewirkte müsste also vielfach strenger ausfallen und würde den Geschädigten oder seine Angehörigen berechtigen Schadenersatz zu fordern im Rahmen von historischen staatlichen Gewaltverbrechen. 

Aus einem Vertragsmangel würde ein handfestestes Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit allen Folgen für ein Recht der Sühne in der Gestalt von unsühnbarem Verlust von Rechtsgütern. 


 









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