Donnerstag, 2. Dezember 2021

Impfpflicht (3): Rettungsfolter und Rettungsintoxikation

Korrupte Gerichte mögen ein Problem sein, dennoch müssen auch korrupte Gerichte handeln und wenn man ein Recht beugen will ist es die Frage, wie einfach man diese Beugung gestaltet und wieviel Kraft man dem Gericht aufnötigt um zu seinem konformen Ergebnis zu gelangen. 

Fange ich mal mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit an, also der Entwicklung weg vom Mittelalter und psychopathischen Gewaltorgien hin in ein modernes Recht, auch wenn dieses gerade den Rückwärtsgang in seiner Entwicklung eingelegt hat: 

"Körperliche Eingriffe und Verhältnismäßigkeit. Körperliche Unversehrtheit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 GG bedeutet Freisein von Unfruchtbarkeit, von Schmerzen, von Verunstaltung und von Verletzungen des körperlichen Gesundheit (BVerGE 56, 54 [72], OLG Saarbrücken JVBl. 1964,40). die verfassungsrechtliche Grundsatznorm des Art. 2 Abs. 2 S.2 GG enthält eine objektive Wertentscheidung, die für alle Bereiche des Rechts gilt (BverfGE 6, 55; 7, 198; 10, 322). Eine schädliche Zielrichtung ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (vgl. BVerfGE 89, 120, [130]). Daher handelt es sich bei der medizinischen Behandlung eines Untergebrachten gegen seinen natürlichen Willen (kurz Zwangsbehandlung) um eine Handlung mit Eingriffscharakter - auch wenn sie zum Zweck der Heilung vorgenommen wird - , die nicht nur zulässig ist, wenn der Untergebrachte krankheitsbedingt nicht fähig ist, die Behandlungsbedürftigkeit einzusehen, bzw. nach ihr zu handeln (BVerfGE 128, 282, 129, 269).

...

Maßnahmen der Zwangsbehandlung dürfen nur als letztes Mittel eingesetzt werden und nur dann, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen und für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden sind, die außer Verhältnis zu dem erwarteten Nutzen stehen (BVerfGE 128, 282)"


(Art. 2 Rn. 68 Hofmann GG)


"Die Rettungsfolter. Die sogenannte Rettungsfolter als Zwangsmittel zur Befreiung von Entführungsopfern oder Verhinderung von Anschlägen wird nach überwiegender Meinung strikt abgelehnt (Pieroth/Schlink Grundrecht, Rn. 366; Poscher JZ 2004, 756 [758]; Gebauer NVwZ 2004, 1405 [1408]; Marx KJ 2004, 278 [300ff]: i.E. wohl auch Lindner DÖV 2006, 577)."

(Art. 2 Rn. 69 aaO)


Es wird dem Bundesverfassungsgericht also nicht einfach werden, so befangen und mit Günstlingen gespickt es auch sein mag, zu begründen, wie ein Impfzwang legal unterhalten werden soll. 

Denn als Rettungsfolter käme auch das gewaltsame Abspritzen in Betracht, wenn es mit der Begründung geschieht eine nicht definierte Zielgruppe "der Schwachen" zu schützen, die aber laut Aussage über das angewandte Mittel, das angeblich nur 4 Monate einen abstrakten Schutz böte im Zweifel überhaupt nicht durch den Zwang geschützt und ein Eigenschutz im Beweismaß des sog. "Impfdurchbruches" nicht umrissen werden kann. 

Warum eine unbestimmte Zielgruppe mehr Gewicht haben soll als ein konkretes Entführungsopfer dessen Gefährdung keineswegs abstrakt ist, das müsste das Bundesgefälligkeitsgericht sauber begründen.

Wenn wie im Fall der Rn. 68 auch ein Rauchverbot legitimiert wird um eine Intoxikation als Merkmal für einen körperlichen Schaden oder eingriffigen Einfluß zu normieren, dann gilt das erst Recht für mit Nebenwirkungen belastete Gencocktails. 

Man müsste um einen Zwang zur Impfung durch zusetzen die Leute aus den Wohnungen mit unschönen Bildern deportieren, was wiederum eine Freiheitsberaubung begründet, die ebenso wie die Maßnahme in einem klaren Verhältnis - begründet sein müsste. 

Wenn 99,9955 % der Bevölkerung nicht als "Corona - positiv" auf dem Peak einer angeblich hohen Inzidenz gelten, ist nicht zu sehen, worin überhaupt eine auch nur annähernde Verhältnismäßigkeit bestehen soll. 

Auch hier wird es schwer werden die Mathematik dazu zu bringen, sich nach der Seife zu bücken. 

Rettungsintoxikation mit experimentellen Substanzen um zu keiner Aussage zu kommen, daß 

A: Der Geimpfte keine Viren verbreiten kann

B: Der Ungeimpfte (im Zweifel asymptomatisch Genesene) nicht erkrankt

C: Der Genesene (mehrfachinfizierte Geimpfte) ebenfalls keine Viren verbreiten kann

wäre ebenso wenig begründbar, wie eine Folter zur Freigabe von Geiseln. 

Wenn also ein Geiselnehmer schon vor körperlichen Eingriffen zum Schutz eines Opfers geschützt ist, wie soll man begründen einen Bürger wie einen Todeskandidaten bei der Hinrichtung mit der Spritze,-  zu fixieren um ihm den heiligen Bundesschuß an "Freiheitsrechten" zu verpassen ?

Das Bundesgefälligkeitsgericht müsste also die "allgemeine Impfpflicht" in der Frage des Eingriffsmerkmals so begründen, daß es die Rettungsfolter gleich mit freigäbe und zwar in der Frage der Merkmale "Erlaubtheit in der Not" und "Verhältnismäßigkeit in der Frage von Risiko und Erfolg". 

Dann muß es gezwungen werden, die Merkmale der Substanz und die Risiken der Nebenwirkungen in die Beweisaufnahme zu schließen. 

Umgekehrte muß man das Gericht zwingen, auffällige Lücken zu hinterlassen, mit denen es seine eigene Position als "Verfassungsorgan" ad absurdum führt. 

Am Ende muß dastehen: Das Recht oder ein Rechtsbruch, der einem erkennbaren Sturz der Verfassung gleichkommt in einem Maß, das man völkerstrafrechtlich nach dieser Episode einer Reichsinkarnation verhandeln kann. 

Wenn man vor einem Gericht kein Recht bekommen kann, muß man es dazu zwingen eine derart große Rechtsbeugung zu begehen, daß aus dieser der Richter eine ewigliche Beschwer aus dem Spruch trägt,- in einem Größenmaß das die Funktion des Gerichts erkennbar auflöst.

Man muß bei einem befangenen Gericht die Rechtsbeugung aus dem Schein in das Gewicht ziehen um ein invertiertes Recht zu bekommen. 

Alles andere verhandelt dann so wie so die Nachwelt. 

Die Verfassung ist auch dann behütet, wenn ihr Mißbrauch und ihre Entstellung in einem Maß offenbar wird, daß schon dieses Maß die Stelle der Verwundung des Rechts anzeigt wie eine Anklage gegen die Verletzung. 

Entweder sie geben sich aus ihrem Fehler geschlagen oder sie steigern den Fehler so, daß sie von der Geschichte geschlagen werden. 

Verlieren tut jedes totale System, mal nach kürzerer und mal nach längerer Zeit. 

Stalin lebte nicht ewig und das 1000 - jährige Reich hielt 12 Jahre. 

Die Macht der Willkür ist relativ. 














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