Sonntag, 17. September 2023

Elemente nationalsozialistischer Erziehung im zeitgenössischen deutschen Sozialrecht

Elemente nationalsozialistischer Erziehung im zeitgenössischen deutschen Sozialrecht

 

Über das Essen zu verfügen, das verleiht Macht. Das Machtverhältnis, das zwischen der Mutter als Nahrungsspenderin und dem kleinen Kind entsteht, gibt der Mutter nach Canetti "ein Gefühl von Übermacht, das sich schwerlich durch ein anderes normales Verhältnis unter Menschen überbieten läßt". (Canetti 1993, S. 246).

Ihrer Macht ist sich auch Frau Haarer bewußt: "Wenn nun aber das Kind trotz aller vernünftiger Anleitung zu ordentlichem Essen, trotz richtiger Einteilung der Mahlzeiten und aller Hilfen, die wir ihm dabei gewähren, dennoch Schwierigkeiten macht, was dann ?... Wir nehmen dem Kindes das Essen in aller Ruhe weg… Wir legen es durch aus nicht darauf an, ihm etwa unsere Macht beweisen zu wollen und gewähren besonders dem Kinde, das uns reizen will, keinesfalls den Anblick unserer Erregung oder unseres Zornes…Auf diese Weise lernt das Kind, daß Ungezogenheit und Widerspenstigkeit beim Essen einige Stunden Hunger zur Folge haben" (Haarer 1940b S. 175f.).

Hier ist Essen nichts, daß Verbindlichkeit schaffen könnte im Sinne von Beziehung und Gemeinsamkeit, sondern es wird - das ist das genaue Gegenteil - benutzt um das Kind zu unterwerfen."

Quelle: Sigrid Chamberlain, "Adolf Hitler, die deutsche Mutter und ihr erstes Kind" 1997.

 

Das Verhungernlassen in den Konzentrationslagern, das Abmagern von Häftlingen praktiziert die typisch deutsche Otto - Normalfrau auch gegen die eigenen Kinder, damit schließt sich ein Syllogismus in der Frage forensischer Normalbegriffe deutscher Weiblichkeit.

Der große Schluß über den gesamten Umständen der Sozialisation in einen alltäglichen normalkriminellen Zustand "Deutschland" ist natürlich eine Gegebenheit, die nicht einfach so verschwindet und das NS - Denken ist auch keineswegs etwas, was durch eine Kapitulation ausgeschaltet werden kann, wie ein Fernseher. Es erbt sich das Denken fort, es schafft Derivate und Bezüge.

 

"§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der zuständige Träger die Minderung der Leistungen nach Satz 3 ab diesem Zeitpunkt auf 60 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 auf die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen beschränkt. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen gewähren.

(3) Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mindestens 60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs soll das Arbeitslosengeld II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.

(4) Für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte gilt Absatz 1 und 3 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend."

 

Daß ein Arbeitsloser nach einem Eingriff in ohnehin das unterste Existenzminimum keinerlei operative Spielräume mehr hat überhaupt noch, und dann auch nicht mehr im Sinne einer Pflicht zu handeln ist dem "Gesetzgeber", der samt und sonders aus Haarer - Kindern besteht, die etwas von ihren Müttern erlernten, offenbar nicht möglich in einer Positionsübernahme zu abstrahieren.

Daß es deutsche Frauen im Amt waren und sind, die diese Praxis der Unterwerfung praktizieren fügt sich in das Versuchungsbild einer für normal erachteten Sozialisation, die aber in ihren Ursprüngen nur einen Zweck hatte:

Den perfekten Nationalsozialisten zu schaffen.

 

"(3) Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mindestens 60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs soll das Arbeitslosengeld II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden."

 

(§ 31 SGB II alte Fassung)


Daß hier gemeint ist, daß sich ein Automatismus mit einer Meldung ans Jugendamt anschließt, verschweigt das "Gesetz", es war aber eine stets gegebene Praxis.

Somit wurde die Mutter, die sich nicht fügen konnte, oder wollte unmittelbar angedroht, daß ihr das Kind entzogen würde, würde sie sich nicht

der deutschen Mutter mir ihrem ersten Kunden

 

beim Jobcenter so bedingungslos fügen, wie es der deutschen Frau beim Amte gerade in die Willkür der bösen Mutter passt.

 

Auch hier ist die brutale Räson erkennbar, die Haarer fordert, - und mit ihrem Erziehungsratgeber zu einer - - deutschen Normalität - - einer forensisch bauenden Gesellschaft erhob, - für keinen anderen Zweck als

                                         

"dem Führer Kinder zu schenken" (Johanna Haarer)

 

 

 

Tabelle über Elemente totaler Erziehung im Vergleich Haarer - und SGB II - Gesetzgebung.

 

Element

Wert

Wert

 

SGB II

Johanna Haarer

Vernichtung als Option*

Ja

Ja

Existenzangst als Motivation

Ja

Ja

Nahrungsmittel als Werkzeug

Ja

Ja

Zerstörung der Existenz als Option*

Ja

Ja

Zerstörung des Privatbegriffs

Ja

Ja

Familie als Verfügungsmasse

Ja

Ja

Kinder als Druckmittel

Ja

Ja

Begrenzung der Privatautonomie

Ja

Ja

Begrenzung des Wohnraums / Laufstall

Ja

Ja

Kontrolle der Sozialbezüge (Teilhabe)

Ja

Ja

Kontrolle der sexuellen Intimsphäre

Nein

Ja

Kontrolle der Bewegung (Meldepflicht bei Abwesenheit)

Ja

Ja

Verfügung über den Arbeitsbegriff

Ja

Ja

Verfügung über die Lebensziele

Ja

Ja

 

 

 

Anm.: Man kann diese Tabelle zu einer Matrix aus Items erweitern und diese um primäre und sekundäre Items entwickeln. Somit entsteht ein "Identiätsraum" und eine daraus erwachsende Differenzgestalt, - aber auch eine Deckungssumme.

*: Vernichtung ist keine Frage, ob diese aktiv durch eine Vernichtungsindustrie betrieben oder etwa durch einen Druck hin zum Selbstmord verursacht wird. Denn für den Geschädigten ist die Vernichtung subjektiv eine Realität. Damit ist ein Tatbestand schon ab dem ersten Toten gegeben und nicht erst in einer Größensumme von Leichen. Es geht dann auch um die Individualrechte, denn final ist kein Menschenrecht ein auch nur irgendwie kollektiver Begriff.

 

Die förmliche Verseuchung Deutschlands mit nationalsozialistischem Gedankengut in den Begriffen der normal verhandelten Interaktion und der kommunizierten Ethik von totalen Begriffen des Umgangs bedarf dringend der Aufarbeitung in allen Frage der gewandelten Maßstäbe und ihrer Übertragung in totales Handeln.

 

 

Man muß es als "Verseuchung" bezeichnen, es ist wie die Verstrahlung nach einem Reaktorunfall. Das Inventar des Bösen und Unmenschlichen ist entwichen, es hat eine Gesellschaft erfasst und die Narrative von der Läuterung unterlaufen.

 

>>Der Nationalsozialismus ist, wenn er in der Erziehung verklausuliert und insofern  bis 1987 aktiv in der Erziehung zu ihm hin verbreitet wurde eine gesellschaftliche Realität, die nur deshalb nicht in einen Kontrast fällt, weil der Ausdruck der Ideologie fehlt, nicht weil die Systeme der Ideologie jemals etwa überwunden worden wären. Es fehlt der Ausdruck im Programm, nicht im Apparat  <<

 

Das Menschenbild ist der zentrale Lackmustest, in der Frage der - - umfassenden Reflexion von Handlungen in der Position desjenigen, der von diesen betroffen ist.

 

Versagt in einem Item, oder gar in einem System über diesen Einzelfaktoren die Positionsübernahme und wird das Handeln in übergeordnete Begriffe von "Notwendigkeit" verlagert, ist dies ein ziemlich deutlicher Hinweis auf faschistische Prozesse der Symbiose auf den Begriff - hin (Sigrid Chamberlain).

 

 

Ich gehe sogar soweit zu sagen, daß der ganze Parteienbetrieb eine Farce ist und daß sich hinter allen vordergründigen Ränkespielen um die Alliierten und die Welt zu begaukeln ein diffuser aber allmächtiger Strom unter der dünnhäutigen Demokratie befeindet. Der Reichsdrang, der Drang mehr sein zu müssen um endlich die Liebe der Mutter auszulösen für einen Sieg endlich umarmt zu werden.

 

Da spielt es keine Rolle, in welcher Farbe man "das Reich" siegen lassen will, unter welcher Idee und mit welcher Moral.

Das Unerreichbare, die Liebe der Mutter ist der Antrieb für den Staat und dieser ist garantiert in der weiblichen Brutalität gegenüber dem Kinde als Vorbedingung einer akkreditierten Brutalität des Staats gegenüber dem Untertan, der seinerseits in dem Maß des Staatlichen in der Ökonomie der Familie brutal ist (Syllogismus).

Die Frau als Gewohnheitsverbrecherin an der Seele ihres Kindes wird der Maßstab des Gewohnheitsverbrechens in den staatlichen Begriffen und in der Räson, sei es kraft Gesetz oder kraft Wertung des Gesetzes als Maßstab überhaupt legitim nach innen  - - Gewalt - - als gängige Größe der Interaktion zu akkreditieren.

Die Weiblichkeit ist die Quelle von Gewalt, die die Bedingung staatlicher Gewalt "mütterlich" schafft und konditioniert und eine Antizipation anlegt:

 

"Als ich aus der Schule kam und an der Anrichte vorbeiging, wo ein Mädchen die großen Suppenteller auf ein Tablett stapelte, um den Tisch zu decken, wußte ich, daß wieder etwas Schreckliches geschehen würde, wenn ich den Grießbrei, den es heute gab, nicht herunterkriegen konnte, wenn ich mich weigerte, von diesem groben, körnigen Zeug, auf dem zu allem Überfluß gelbe Butteraugen schwammen, zu essen… Ich saß vor dem Teller, alle anderen waren längst fertig, man reichte sich rings um den Tisch die Hänge und rief fröhlich, "Gesegnete Mahlzeit!", die Halle leerte sich, ich saß vor meinem Teller, in dem der Grießbrei gelblich und kalt hockte wie die Katzenscheiße unter der Bank.

(…)

Beim Abendessen setzte sich das Drama fort, nachdem den Nachtmittag über die Angst gewachsen war. Das Kind wird jetzt allerdings alleine in einen Raum gesetzt, da seine Gegenwart - sein beleidigtes Gesicht - den anderen nicht zuzumuten sei. Es gelingt ihm, nach einer waghalsigen Kletterpartie aus dem Fenster und die Hauswand hinunter den Brei in den Garten wegzukippen und zu vergraben.

(…)

Die Untat wird aber entdeckt, Es folgt eine Abstrafung durch den Vater, Prügel mit dem Siebenstriem. Am nächsten Tag reden die Eltern kein Wort mit ihm. 

(…)

In dieser Situation wird dem Kind ganz deutlich gezeigt, daß es - solange es in seinem angeblichen Widerstand verharrt - aus der Gemeinschaft ausgeschlossen bleibt. "

 

Quelle: Sigrid Chamberlain aaO S. 73f.

Die totale Vernichtung und den Ausschluß aus der Gemeinschaft kennt auch das SGB II  und seine Wertung innerhalb der Gesellschaft:

Wer sich in der Arbeit für den Staat fügt, der ist ein Mitglied in der Gesellschaft, wer sich nicht in Arbeit befindet ist im "Bereitschaftslager" und wer sich der Lagerverwaltung widersetzt, der wird  - - sanktioniert - - und ggf. existenziell Vernichtet (100% Sanktion) um ein Exempel zu statuieren, eine mildere Form der Erscheißung in dem "Abschieben" in Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit.

Das SGB ist, in seinen Merkmalen und seinem Erscheinen auf dem Hintergrund der NS - Pädagogik der Johanna Haarer ein durchweg faschistisches Machtmittel innerhalb einer Kontinuität von Sozialisation in deren engeren Nomenklatur und Wertung das Gesetz erscheint und legitimiert wird, ganz gleich, ob es durch das, von den Alliierten installierte Grundgesetz in diesen Elementen getragen wird. Denn es gilt, daß das Grundgesetz innerhalb der Nomenklatur "gedeutet" wird und das in der unmittelbaren Bedingung jener Menschen, die es tragen, und dies sind keine Demokraten oder liebevollen Wesen, es sind Haarer - Kinder, die in sich eine Konditionierung tragen:

>> dem Reich und dem Führer zu dienen, und gehorsam zu sein, bis in den Tod, notfalls zu sterben, damit Deutschland lebe<<

 

Kämpfen, Arbeiten, - Hungern, - Siegen.

 

Das Anbieten von Gammelware in den sogenannten "Tafelläden", das Abschieben von Flüchtlingen in diese Freibänke der entwürdigenden Ernährung, all diese Elemente sind nicht Errungenschaften aus den Bedingungen der Zeit. Es sind dies die Erbschaft eines perversen Menschenbildes, wenn man von einem solchen überhaupt sprechen kann, was ein System anforderte um in Europa den Tod effizient zu gestalten.

Zwischen einer Tierhaltung aus dem Schweineeimer und der Wirtschaft um die Tafelläden besteht nur ein in den Begriffen formaler Unterschied.

Die Menschenverachtung als Element deutscher Familien in einem perversen Begriff von Koexistenz ist aber unübersehbar

Bestünden nicht Regeln innerhalb internationaler Korsette und gäbe es keine Kontrolle, schnell würde aus dem unausdrücklichen Sammellager in den sozialen Kodices schnell wieder das physische Lager für die Trennung in den Begriff der "Gemeinschaft" und ihres "Ausschusses".

Die Kategorie "Herren - und Untermensch" ist eine Fortführung sozialer Stigmatisierung, es ist nicht eine Realität, wohl aber diejenige des Vektors dieser tradierten Anordnung von Räson und Gewalt.

 

 


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