Elemente nationalsozialistischer Erziehung im zeitgenössischen deutschen Sozialrecht
Über das Essen zu verfügen, das verleiht
Macht. Das Machtverhältnis, das zwischen der Mutter als Nahrungsspenderin und
dem kleinen Kind entsteht, gibt der Mutter nach Canetti "ein Gefühl von Übermacht, das sich schwerlich
durch ein anderes normales Verhältnis unter Menschen überbieten läßt".
(Canetti 1993, S. 246).
Ihrer Macht ist sich auch Frau Haarer
bewußt: "Wenn nun aber das Kind trotz aller vernünftiger Anleitung zu ordentlichem
Essen, trotz richtiger Einteilung der Mahlzeiten und aller Hilfen, die wir ihm
dabei gewähren, dennoch Schwierigkeiten macht, was dann ?... Wir nehmen dem Kindes das Essen in aller Ruhe weg… Wir legen
es durch aus nicht darauf an, ihm etwa unsere Macht beweisen zu wollen und
gewähren besonders dem Kinde, das uns reizen will, keinesfalls den Anblick
unserer Erregung oder unseres Zornes…Auf diese Weise lernt das Kind, daß
Ungezogenheit und Widerspenstigkeit beim Essen einige Stunden Hunger zur Folge
haben" (Haarer 1940b S. 175f.).
Hier ist Essen nichts, daß Verbindlichkeit schaffen könnte im Sinne von Beziehung und Gemeinsamkeit, sondern es wird - das ist das genaue Gegenteil - benutzt um das Kind zu unterwerfen."
Quelle: Sigrid Chamberlain, "Adolf Hitler, die deutsche Mutter und ihr erstes Kind" 1997.
Das Verhungernlassen in den Konzentrationslagern, das Abmagern von Häftlingen praktiziert die typisch deutsche Otto - Normalfrau auch gegen die eigenen Kinder, damit schließt sich ein Syllogismus in der Frage forensischer Normalbegriffe deutscher Weiblichkeit.
Der große Schluß über den gesamten Umständen der Sozialisation in einen alltäglichen normalkriminellen Zustand "Deutschland" ist natürlich eine Gegebenheit, die nicht einfach so verschwindet und das NS - Denken ist auch keineswegs etwas, was durch eine Kapitulation ausgeschaltet werden kann, wie ein Fernseher. Es erbt sich das Denken fort, es schafft Derivate und Bezüge.
"§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das
Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die
erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten
Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent
des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden
Regelbedarfs. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31
entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Eine wiederholte Pflichtverletzung
liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt
nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als
ein Jahr zurückliegt. Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte
nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der zuständige Träger
die Minderung der Leistungen nach Satz 3 ab diesem Zeitpunkt auf 60 Prozent des
für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzen.
(2) Bei erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist
das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 auf die für die
Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen beschränkt. Bei wiederholter
Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig.
Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Erklären sich erwerbsfähige
Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der Träger unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die
für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen gewähren.
(3) Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30
Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag in
angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen
erbringen. Der Träger hat Leistungen
nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern
in einem Haushalt leben. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um
mindestens 60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach §
20 maßgebenden Regelbedarfs soll das Arbeitslosengeld II, soweit es für den
Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 erbracht wird, an den
Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.
(4) Für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte gilt Absatz 1 und 3 bei
Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend."
Daß ein Arbeitsloser nach einem Eingriff in ohnehin das unterste Existenzminimum keinerlei operative Spielräume mehr hat überhaupt noch, und dann auch nicht mehr im Sinne einer Pflicht zu handeln ist dem "Gesetzgeber", der samt und sonders aus Haarer - Kindern besteht, die etwas von ihren Müttern erlernten, offenbar nicht möglich in einer Positionsübernahme zu abstrahieren.
Daß es deutsche Frauen im Amt waren und sind, die diese Praxis der Unterwerfung praktizieren fügt sich in das Versuchungsbild einer für normal erachteten Sozialisation, die aber in ihren Ursprüngen nur einen Zweck hatte:
Den perfekten
Nationalsozialisten zu schaffen.
"(3) Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30
Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag in
angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen
erbringen. Der Träger hat Leistungen
nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern
in einem Haushalt leben. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um
mindestens 60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach §
20 maßgebenden Regelbedarfs soll das Arbeitslosengeld II, soweit es für den
Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 erbracht wird, an den
Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden."
(§ 31 SGB II alte Fassung)
Daß hier gemeint ist, daß sich ein Automatismus mit einer Meldung ans Jugendamt anschließt, verschweigt das "Gesetz", es war aber eine stets gegebene Praxis.
Somit wurde die Mutter, die sich nicht fügen konnte, oder wollte unmittelbar angedroht, daß ihr das Kind entzogen würde, würde sie sich nicht
der deutschen Mutter
mir ihrem ersten Kunden
beim Jobcenter so bedingungslos fügen, wie es der deutschen Frau beim Amte gerade in die Willkür der bösen Mutter passt.
Auch hier ist die brutale Räson erkennbar, die Haarer fordert, - und mit ihrem Erziehungsratgeber zu einer - - deutschen Normalität - - einer forensisch bauenden Gesellschaft erhob, - für keinen anderen Zweck als
"dem Führer
Kinder zu schenken" (Johanna Haarer)
Tabelle über Elemente
totaler Erziehung im Vergleich Haarer - und SGB II - Gesetzgebung.
Element |
Wert |
Wert |
|
SGB II |
Johanna Haarer |
Vernichtung
als Option* |
Ja |
Ja |
Existenzangst
als Motivation |
Ja |
Ja |
Nahrungsmittel
als Werkzeug |
Ja |
Ja |
Zerstörung
der Existenz als Option* |
Ja |
Ja |
Zerstörung
des Privatbegriffs |
Ja |
Ja |
Familie
als Verfügungsmasse |
Ja |
Ja |
Kinder
als Druckmittel |
Ja |
Ja |
Begrenzung
der Privatautonomie |
Ja |
Ja |
Begrenzung
des Wohnraums / Laufstall |
Ja |
Ja |
Kontrolle
der Sozialbezüge (Teilhabe) |
Ja |
Ja |
Kontrolle
der sexuellen Intimsphäre |
Nein |
Ja |
Kontrolle
der Bewegung (Meldepflicht bei Abwesenheit) |
Ja |
Ja |
Verfügung
über den Arbeitsbegriff |
Ja |
Ja |
Verfügung
über die Lebensziele |
Ja |
Ja |
|
|
|
Anm.: Man kann diese Tabelle zu einer Matrix aus Items
erweitern und diese um primäre und sekundäre Items entwickeln. Somit entsteht
ein "Identiätsraum" und eine daraus erwachsende Differenzgestalt, -
aber auch eine Deckungssumme.
*: Vernichtung ist keine Frage, ob diese aktiv durch
eine Vernichtungsindustrie betrieben oder etwa durch einen Druck hin zum
Selbstmord verursacht wird. Denn für den Geschädigten ist die Vernichtung
subjektiv eine Realität. Damit ist ein Tatbestand schon ab dem ersten Toten
gegeben und nicht erst in einer Größensumme von Leichen. Es geht dann auch um
die Individualrechte, denn final ist kein Menschenrecht ein auch nur irgendwie
kollektiver Begriff.
Die förmliche Verseuchung Deutschlands mit
nationalsozialistischem Gedankengut in den Begriffen der normal verhandelten Interaktion
und der kommunizierten Ethik von totalen Begriffen des Umgangs bedarf dringend
der Aufarbeitung in allen Frage der gewandelten Maßstäbe und ihrer Übertragung
in totales Handeln.
Man muß es als "Verseuchung" bezeichnen, es ist wie die Verstrahlung nach einem Reaktorunfall. Das Inventar des Bösen und Unmenschlichen ist entwichen, es hat eine Gesellschaft erfasst und die Narrative von der Läuterung unterlaufen.
>>Der Nationalsozialismus ist, wenn
er in der Erziehung verklausuliert und insofern
bis 1987 aktiv in der Erziehung zu ihm hin verbreitet
wurde eine gesellschaftliche Realität, die nur deshalb nicht in einen Kontrast
fällt, weil der Ausdruck der Ideologie fehlt, nicht weil die Systeme der
Ideologie jemals etwa überwunden worden wären. Es fehlt der Ausdruck im Programm, nicht im Apparat
<<
Das Menschenbild ist der zentrale Lackmustest, in der Frage der - - umfassenden Reflexion von Handlungen in der Position desjenigen, der von diesen betroffen ist.
Versagt in einem Item, oder gar in einem
System über diesen Einzelfaktoren die Positionsübernahme und wird das Handeln
in übergeordnete Begriffe von "Notwendigkeit" verlagert, ist dies ein
ziemlich deutlicher Hinweis auf faschistische Prozesse der Symbiose auf den
Begriff - hin (Sigrid Chamberlain).
Ich gehe sogar soweit zu sagen, daß der ganze Parteienbetrieb eine Farce ist und daß sich hinter allen vordergründigen Ränkespielen um die Alliierten und die Welt zu begaukeln ein diffuser aber allmächtiger Strom unter der dünnhäutigen Demokratie befeindet. Der Reichsdrang, der Drang mehr sein zu müssen um endlich die Liebe der Mutter auszulösen für einen Sieg endlich umarmt zu werden.
Da spielt es keine Rolle, in welcher Farbe man "das Reich" siegen lassen will, unter welcher Idee und mit welcher Moral.
Das Unerreichbare, die Liebe der Mutter ist der Antrieb für den Staat und dieser ist garantiert in der weiblichen Brutalität gegenüber dem Kinde als Vorbedingung einer akkreditierten Brutalität des Staats gegenüber dem Untertan, der seinerseits in dem Maß des Staatlichen in der Ökonomie der Familie brutal ist (Syllogismus).
Die Frau als Gewohnheitsverbrecherin an der Seele ihres Kindes wird der Maßstab des Gewohnheitsverbrechens in den staatlichen Begriffen und in der Räson, sei es kraft Gesetz oder kraft Wertung des Gesetzes als Maßstab überhaupt legitim nach innen - - Gewalt - - als gängige Größe der Interaktion zu akkreditieren.
Die Weiblichkeit ist die Quelle von Gewalt, die die Bedingung staatlicher Gewalt "mütterlich" schafft und konditioniert und eine Antizipation anlegt:
"Als ich aus der Schule kam und an der Anrichte vorbeiging, wo ein Mädchen die großen Suppenteller auf ein Tablett stapelte, um den Tisch zu decken, wußte ich, daß wieder etwas Schreckliches geschehen würde, wenn ich den Grießbrei, den es heute gab, nicht herunterkriegen konnte, wenn ich mich weigerte, von diesem groben, körnigen Zeug, auf dem zu allem Überfluß gelbe Butteraugen schwammen, zu essen… Ich saß vor dem Teller, alle anderen waren längst fertig, man reichte sich rings um den Tisch die Hänge und rief fröhlich, "Gesegnete Mahlzeit!", die Halle leerte sich, ich saß vor meinem Teller, in dem der Grießbrei gelblich und kalt hockte wie die Katzenscheiße unter der Bank.
(…)
Beim Abendessen setzte sich das Drama fort, nachdem den Nachtmittag über die Angst gewachsen war. Das Kind wird jetzt allerdings alleine in einen Raum gesetzt, da seine Gegenwart - sein beleidigtes Gesicht - den anderen nicht zuzumuten sei. Es gelingt ihm, nach einer waghalsigen Kletterpartie aus dem Fenster und die Hauswand hinunter den Brei in den Garten wegzukippen und zu vergraben.
(…)
Die Untat wird aber entdeckt, Es folgt eine Abstrafung durch den Vater, Prügel mit dem Siebenstriem. Am nächsten Tag reden die Eltern kein Wort mit ihm.
(…)
In dieser Situation wird dem Kind
ganz deutlich gezeigt, daß es - solange es in seinem angeblichen Widerstand
verharrt - aus der Gemeinschaft ausgeschlossen bleibt. "
Quelle: Sigrid Chamberlain aaO S. 73f.
Die totale Vernichtung und den Ausschluß aus der Gemeinschaft kennt auch das SGB II und seine Wertung innerhalb der Gesellschaft:
Wer sich in der Arbeit für den Staat fügt, der ist ein Mitglied in der Gesellschaft, wer sich nicht in Arbeit befindet ist im "Bereitschaftslager" und wer sich der Lagerverwaltung widersetzt, der wird - - sanktioniert - - und ggf. existenziell Vernichtet (100% Sanktion) um ein Exempel zu statuieren, eine mildere Form der Erscheißung in dem "Abschieben" in Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit.
Das SGB ist, in seinen Merkmalen und seinem Erscheinen auf dem Hintergrund der NS - Pädagogik der Johanna Haarer ein durchweg faschistisches Machtmittel innerhalb einer Kontinuität von Sozialisation in deren engeren Nomenklatur und Wertung das Gesetz erscheint und legitimiert wird, ganz gleich, ob es durch das, von den Alliierten installierte Grundgesetz in diesen Elementen getragen wird. Denn es gilt, daß das Grundgesetz innerhalb der Nomenklatur "gedeutet" wird und das in der unmittelbaren Bedingung jener Menschen, die es tragen, und dies sind keine Demokraten oder liebevollen Wesen, es sind Haarer - Kinder, die in sich eine Konditionierung tragen:
>> dem Reich
und dem Führer zu dienen, und gehorsam zu sein, bis in den Tod, notfalls zu
sterben, damit Deutschland lebe<<
Kämpfen, Arbeiten, -
Hungern, - Siegen.
Das Anbieten von Gammelware in den sogenannten "Tafelläden", das Abschieben von Flüchtlingen in diese Freibänke der entwürdigenden Ernährung, all diese Elemente sind nicht Errungenschaften aus den Bedingungen der Zeit. Es sind dies die Erbschaft eines perversen Menschenbildes, wenn man von einem solchen überhaupt sprechen kann, was ein System anforderte um in Europa den Tod effizient zu gestalten.
Zwischen einer Tierhaltung aus dem Schweineeimer und der Wirtschaft um die Tafelläden besteht nur ein in den Begriffen formaler Unterschied.
Die Menschenverachtung als Element deutscher Familien in einem perversen Begriff von Koexistenz ist aber unübersehbar
Bestünden nicht Regeln innerhalb internationaler Korsette und gäbe es keine Kontrolle, schnell würde aus dem unausdrücklichen Sammellager in den sozialen Kodices schnell wieder das physische Lager für die Trennung in den Begriff der "Gemeinschaft" und ihres "Ausschusses".
Die Kategorie "Herren - und Untermensch" ist eine Fortführung sozialer Stigmatisierung, es ist nicht eine Realität, wohl aber diejenige des Vektors dieser tradierten Anordnung von Räson und Gewalt.
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